TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 L516 2142944-1

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2142944-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, 640215403-1698162/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 zu Recht:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 und Abs 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu 30.07.2013 statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2014 und 04.11.2016.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 17.07.2020 eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter teil. Die belangte Behörde erschien nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkündete das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter persönlich ausgefolgt und der abwesenden belangten Behörde elektronisch zugestellt.

Mit Schriftsätzen vom 20.07.2020 und 21.07.2020 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (OZ 15, 16).

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sieben Jahren in Österreich. Es handelt sich um gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthaltsstatus ist zwar grundsätzlich ein unsicherer, aber dennoch rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Er war in Österreich bereits erlaubt selbstständig erwerbstätig. Gegenwärtig ist er nicht erwerbstätig, er verfügt jedoch eine Einstellungszusage eines österreichischen Gastronomiebetriebes. Er ist gegenwärtig auch ehrenamtlich tätig und kümmert sich in einer Sozialeinrichtung um mehrere schwer kranke Personen. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ, arbeitsfähig und –willig und sozial engagiert ist.

Er hat zwei zertifizierte ÖSD-Deutschprüfung bestanden, am 03.03.2017 das ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A1 und am 18.12.2017 das ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Er verstand auch darüber hinaus im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung die deutschsprachige Konversation, wollte immer wieder auch spontan auf Deutsch antworten, wurde jedoch aus Gründen der Vorsicht vom Bundesverwaltungsgericht angehalten, die Übersetzung in seine Sprache abzuwarten und auch in seiner Muttersprache zu antworten. Er hat inzwischen auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde und Bekannten in Österreich, während er in Bangladesch keine Angehörigen mehr hat. Er ist auch gesund.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich, 17.07.2020 (SA, SC)).

2. In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer und sein Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten, den im Verfahren vorgelegte Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung. Er hat im Zeitraum vom 15.07.2018 und 14.08.2019 ein freies Gewerbe ausgeübt und legte entsprechende Eintragungen aus dem Gewerberegister, Honorarnoten und Schreiben der SVA vor. Er legte auch ein Schreiben eines österreichischen Gastronomiebetriebes vor, in dem ihm die Arbeitsaufnahme bei positiver Zustimmung des AMS zugesichert wurde. Aus der Bestätigung des XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen dreiundvierzigjährigen Mann betreut, der an Multipler Sklerose und einer schweren Psychose leidet. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Er verstand auch darüber hinaus im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung die deutschsprachige Konversation, wollte immer wieder auch spontan auf Deutsch antworten. In der Verhandlung gab er glaubhaft an, in Österreich zwar keine Freundin zu haben, aber mit Freunden fortzugehen und diese auch zu besuchen und in seiner Heimat niemanden mehr zu haben, da seine Mutter und sein Bruder nunmehr bei seinem Vater in Saudi Arabien leben (ÖSD Zertifikate A1 und A2, Auszug aus dem Gewerberegister, Honorarabrechnungen, Bestätigungen XXXX , Bestätigungen SVA, Parteiengehör AMS inkl Einstellungszusage, persönliche Unterstützungsschreiben, Strafregisterauszug 17.07.2020, IZR 17.07.2020, GVS 17.07.2020, Bestätigung des XXXX vom 15.07.2020 über die ehrenamtliche Tätigkeit; OZ 11; VS 17.07.2020 Beilagen zur VH).

2.2 Die Feststellungen zur Zurückziehung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wurde im Zuge der heutigen Verhandlung protokolliert.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Spruchpunkt I

Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides

3.1. Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung in der heutigen mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten.

3.3 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.4. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.5. Fallbezogen befindet sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich. Es handelt sich um gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthaltsstatus ist zwar grundsätzlich ein unsicherer, aber dennoch rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Er war in Österreich bereits mehrere Jahre erlaubt selbstständig erwerbstätig. Gegenwärtig ist er nicht erwerbstätig, er verfügt jedoch eine Einstellungszusage eines österreichischen Gastronomiebetriebes. Er ist gegenwärtig auch ehrenamtlich tätig und kümmert sich in einer Sozialeinrichtung um mehrere schwer kranke Personen. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ, arbeitsfähig und –willig und sozial engagiert ist. Er hat bereits eine zertifizierte ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 bestanden. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Er verstand auch darüber hinaus im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung die deutschsprachige Konversation, wollte immer wieder auch spontan auf Deutsch antworten, wurde jedoch aus Gründen der Vorsicht vom Bundesverwaltungsgericht angehalten, die Übersetzung in seine Sprache abzuwarten und auch in seiner Muttersprache zu antworten. Er hat inzwischen auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde und Bekannten in Österreich. In Bangladesch hat er keine Angehörigen mehr. Er ist auch gesund. Er ist schließlich auch strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der heutigen mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.6 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.7 Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Er hat erst im Dezember 2017 eine zertifizierte ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 bestanden.

3.8 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung “ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt III

Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides

3.9 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos behoben wird.

Zu B)

Revision

3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2142944.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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