Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L516 2233287-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA staatenlos, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 150788202/191187607:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (IV.) aus, dass gem § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sprach (V.) aus, dass einer Beschwerde gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und erließ (VI.) gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 24.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer ist staatenlos und er hält sich seit 17.10.1993 durchgehend in Österreich auf, somit seit fast 27 Jahren (Bescheid, S 14, 15).
Mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer zuletzt bei einem Strafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu zehn Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Davor weist das Strafregister Verurteilungen 2004, 2006 und 2012 auf. (Strafregister der Republik Österreich).
Zuletzt verfügte der Beschwerdeführe über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 20.07.2020, nachdem ihm bereits davor vom BFA am 18.07.2017 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG erteilt worden war. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und ist gegenwärtig wieder erwerbstätig (Bescheid, S 15, AS 331)
In Österreich aufenthaltsberechtigt leben die geschiedene Ehefrau, sein elfjähriger Sohn, seine beiden volljährigen Töchter, seine Mutter sowie seine Schwester, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Laut einer mit der Beschwerde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau besteht zu dieser ein gutes Verhältnis und auch zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer bestehe ein sehr enges und gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer kümmere sich insbesondere auch um seinen elfjährigen Sohn und spiele auch eine wichtige Rolle in dessen Leben. Laut einer ebenso mit der Beschwerde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der Schwester, lebt der Beschwerdeführer seit 2007 mit dieser zusammen und unterstützt diese im alltäglichen Leben, seit die Schwester verwitwet ist; auch zu ihren Kindern, zur Nichte und zum Neffen des Beschwerdeführers, bestehe eine enge Bindung, und auch für diese spiele er eine große Rolle. Auch kümmere sich der Beschwerdeführer um die in ihrer eigenen Wohnung alleinlebende Mutter, welche eine deutliche Behinderung habe. (AS 327, 328)
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die Fundquellen angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Rechtsgrundlagen
3.1 Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Fallbezogen kann trotz der vorliegenden Verurteilungen aufgrund der festgestellten Aufenthaltsdauer von rund 27 Jahren, der dabei gesetzten Integrationsschritten und der familiären Anknüpfungspunkten, wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurden, gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK und insbesondere auch eine Missachtung des Kindeswohls bedeuten würde (vgl VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115), weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2233287.1.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021