TE Bvwg Beschluss 2020/7/30 L526 2233083-1

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L526 2233083-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL und Herrn Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit 10.12.2017 in Untersuchungshaft genommen wegen des dringenden Verdachtes des Mordes (§ 15 StGB, § 75 StGB).

I.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2017 in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beabsichtigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme und Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse eingeräumt.

I.3. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.01.2018 eine Stellungnahme eingebracht.

I.4. Am 24.05.2018 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer ein.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg XXXX vom 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung, nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

I.6. Am 28.03.2019 langte die Rechtsmittelentscheidung des OLG Linz vom 18.03.2019 beim Bundesamt ein, wonach der Berufung nicht Folge gegeben wurde.

I.7. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 wurde vom Bundesamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaten zu erlassen.

I.8. Am 13.06.2019 wurde durch die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme eingebracht.

I.9. Gegen den BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach (kein Land genannt) zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).

1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 18 BFA-VG lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu A)

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren verurteilt.

Wiewohl der Beschwerde darin Recht zu geben ist, dass die Begründung für das Einreiseverbot keinen Bezug zu den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles herstellt und auch die Dauer des verhängten Einreiseverbotes lediglich mit dem Umstand der Verurteilung begründet wird, so ist doch bereits vorweg anzumerken, dass die Einschätzung der bB in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund der im Akt erliegenden Urteile prima vista nicht unbegründet scheint.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht, wie sich aus § 18 Abs. 5 BFA-VG ergibt, einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nach der Judikatur der Höchtsgerichte als förmliche, nach außen gerichtete Entscheidung zu ergehen. Nach Dafürhalten der beschlussfassenden Richterin hat dies auch dann zu erfolgen, wenn nur theoretisch davon auszugehen ist, dass ein Beschwerdeführer vor Beendigung des Verfahrens in den Herkunftsstaat verbracht werden könnte. Über den BF wurde eine langjährige Haftstrafe verhängt, jedoch ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass die bB Ermittlungen dahingehend angestellt hat, ob eine Verbringung des BF in die Türkei, beispielsweise aufgrund eines Auslieferungsbegehrens der türkischen Behörden (im Verfahrensakt finden sich Hinweise, die eine vorzeitige Entlassung aus dem österreichischen Gefängnis nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen) vor dem terminisierten Ende der Haftstrafe möglich ist, sodass der BF dem Bundesverwaltungsgericht für eine mündliche Verhandlung nicht mehr zur Verfügung stehen würde.

Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich derzeit darstellt, kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ohne weitergehende Ermittlungen, vor allem zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, kann eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung des BF in die Türkei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies insbesondere, da es die bB unterlassen hat, eine persönliche Einvernahme des BF durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung den Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen hat (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253 mwN). Beweisanträge dürfen nach der Rechtsprechung nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Ebenso: VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN, wonach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt und: VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055, wonach die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14).

Diese Grundsätze sind auch auf Verfahren der Behörde anwendbar. In vorliegendem Fall kann hat sich die belangte Behörde nicht nur keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft, sondern kann nicht einmal von einer klaren und vollständigen Faktenlage ausgegangen werden, aufgrund welcher eine abschließende Beurteilung der Rechtssache möglich wäre. Aus diesem Grund wird voraussichtlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuhalten sein.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Übersetzung des Spruches dieses Beschlusses in die im Herkunftsstaat des BF gesprochene Sprache kann deshalb unterbleiben, da der BF in Österreich geboren ist und hier auch die Schule besucht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK persönlicher Eindruck reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2233083.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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