Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
L509 2013612-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg vom 22.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 18.04.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen festgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 25.06.2014, GZ L505 2007513-1/8E gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und die Angelegenheit zur weiteren Erhebung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit 2. Bescheid des BFA vom 15.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, GZ L506 2013612_1/12E wurde dieser Bescheid vollinhaltlich bestätigt und erlangte nach Zustellung zu eigenen Handen am 25.05.2016 Rechtskraft. Nach Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung der Beschwerde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22.10.2016 (berichtigt auf: 22.09.2016), GZ E 1393/2016-9 abgelehnt. Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.02.2017, GZ Ra 2017/20/0029-4 zurückgewiesen.
3. Am 24.03.2017 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein. Am 02.08.2017 verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wies darauf hin, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückzuweisen. Der BF ließ über seinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich dazu Stellung nehmen. Der Stellungnahme war eine Farbkopie einer pakistanischen Geburtsurkunde betreffend den BF, die auch in Englisch abgefasst ist, angeschlossen. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass sich seit negativem Abschluss des Asylverfahrens kein Sachverhalt ergeben hätte, der eine andere Entscheidung oder eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und damit die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gerechtfertigt hätte.
4. Nach Einbringung der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.4.2019, GZ L516 2013612-2/5E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 abs. 10 AsylG ersatzlos aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2016 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz bis zu dem Bescheid vom 01.12.2017 eineinhalb Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer in dieser Zeit Schritte gesetzt habe, um seine Integration zu verbessern. Vor diesem Hintergrund könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zugunsten des Fremden vorzunehmende Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz als unzulässig erwiesen habe. Nach ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses verständigte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 16.04.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzuweisen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF ließ über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.05.2019 Stellung nehmen.
5. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.05.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA- eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2013 in Österreich aufhältig ist und sich seine Aufenthaltsberechtigung vom 06.12.2013 bis 20.5.2016 bloß auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gestützt habe. Seit Abschluss des Asylverfahrens sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig und der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Er führe kein Familienleben in Österreich und habe seine Familienangehörigen in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und sei als Zeitungsausträger auf Werkvertragsbasis tätig, wobei er einen Bruttobezug von € 1500 bis € 1800 verdienen würde. Es könne mittel- bis langfristig nicht mit der Aufnahme einer höher qualifizierten Arbeit durch den Beschwerdeführer gerechnet werden. Er habe keine intensiven sozialen Anbindungen an österreichische Familien oder Personen („würden solche tatsächlich bestehen, wäre sicher eine Unterkunft bei diesen Personen möglich“). Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, am Verfahren zur Feststellung seiner Identität mitzuwirken und habe er trotz Aufforderung keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in Pakistan verbracht, er beherrsche die dortige Muttersprache und habe Schulen und Ausbildung absolviert. Er sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Sein Privatleben in Österreich sei ausschließlich bei unsicherem Aufenthaltsstatus entstanden und der Aufenthalt sei seit 2016 rechtswidrig. Es sei unbescholten, habe aber gegen das Fremdenrecht verstoßen, indem er illegal eingereist sei und sich hier illegal aufhalte. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei daher höher zu werten als das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich. Da die Erteilungsvoraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht vorliegen, sei die Abweisung des Antrags mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat ergebe sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 2 oder 3 der europäischen Menschenrechtskonvention oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Die Abschiebung sei für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden.
6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom bevollmächtigten Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
Die Beschwerde verweist auf den mehr als drei Jahre verstrichenen Zeitraum seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 20.5.2016 bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung sowie darauf, dass sich in dieser Zeit die Beziehungen mit Ausnahme jener zu seiner früheren Lebensgefährtin weiter verfestigt und ein Ausmaß angenommen hätten, welches jedenfalls schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache weiter verbessert und sei er weiterhin sehr erfolgreich als Zeitungsausträger tätig, wobei er ein Bruttoeinkommen von derzeit € 1500 bis € 1800 verdiene. Er bewohne bereits seit drei Jahren eine Unterkunft im Caritasheim XXXX und würde dafür einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. € 185,65 entrichten. Er sei in keiner Weise auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Auch wenn die Beziehung zu einer –in der Beschwerde namentlich genannten - Frau im Jahr 2018 geendet habe, ändere dies nichts daran, dass er nach wie vor über intensive Beziehungen zu seinen österreichischen Freunden verfüge. Es spreche für den Beschwerdeführer, dass er Beziehungen aufgrund seines ungewissen Aufenthaltsstatus nicht zwangsweise aufrechterhalte, sondern diese seiner natürlichen Entwicklung überlasse. Einer weitergehenden Integration des BF stünde bereits seit Jahren lediglich die österreichische Rechtslage im Weg, welche im Fall des BF verhindere, aufgrund des nichtvorhandenen Aufenthaltstitels ein Studium in Österreich oder eine Berufsausbildung zu beginnen. Der BF sei intelligent, verhältnismäßig gut ausgebildet, allseits beliebt, umgänglich und freundlich sowie bei seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger, welche für ihn keineswegs befriedigend sei, äußerst fleißig. Seit Beginn seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger führe er regelmäßig Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab und habe er auch die von ihm aufgrund dessen zu viel bezogene Grundversorgung zurückgezahlt. Seine Integration sei als ausgezeichnet zu beurteilen.
Die Beschwerde verweist darüber hinaus auf die Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2016, GZ: L506 2013612-1/12E, wonach bereits im Jahr 2016 eine gute Integration des Beschwerdeführers erkannt worden sei. Seither habe sich die Integration verfestigt und verbessert und es könne nicht als rechtsmissbräuchlich verstanden werden, wenn der BF sehr zeitnahe nach Abschluss des Asylverfahrens im Bewusstsein seiner hervorragenden Integration einen Antrag gemäß § 55 Asylgesetz gestellt hat. Die von ihm seit Jahren gepflegten Beziehungen würden eine Intensität aufweisen, die einem Familienleben gleichkäme. Er habe überdies bereits eine beglaubigte Geburtsurkunde des pakistanischen Staates vorgelegt, aus der sich seine eindeutige Identität ergebe. Es würden die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber den Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Der BF habe bisher nur eine Verwaltungsübertretung aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Österreich zu verantworten, welche relativ zeitnahe nach Abschluss des Asylverfahrens festgestellt worden sei.
Aufgrund dieser Ausführungen sei auch eine Rückkehrentscheidung unzulässig, ebenso sei eine Abschiebung unzulässig, zumal seine damalige Freundin inzwischen nicht mehr am Leben sei, wie er im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vorlage von Lichtbildern vorgebracht habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von der Familie seiner damaligen Freundin verfolgt wird. Es würden keine Gründe bestehen, welche eine sofortige Ausreise des BF erforderlich machen. Der BF stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zahle regelmäßig Steuern und Abgaben und sei anderen Menschen behilflich. Zur Abklärung des tatsächlichen Ausmaßes der Integration wäre jedenfalls eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde erforderlich. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, das Ergebnis des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Das gegen den BF vergangene Einreiseverbot stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Er habe nur eine Verwaltungsübertretung aufgrund seines illegalen Aufenthaltes aufzuweisen. Dieser unrechtmäßige Aufenthalt sei letztlich darauf zurückzuführen, dass eben Beziehungen vorgelegen seien, welche nach der europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Andernfalls wäre es für ihn auch leichter möglich gewesen, aus Österreich auszureisen. Angesichts des vorbildlichen Werdeganges des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, weshalb die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängte. Ein solches sei überhaupt nicht erforderlich und wenn, dann allenfalls für die Dauer von maximal einem Jahr.
Mit der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz zu erteilen, jedenfalls von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, das ergangene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren ersatzlos aufzuheben in eventu dieses auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.
7. Mit Teilerkenntnis vom 08.07.2019 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben und dem BF die aufschiebende Wirkung erteilt, zumal die belangte Behörde nach einem mehrjährig geführten Verfahren keine besonderen Umstände angeführt hat, die für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sprechen, welche über die bloß illegale Anwesenheit des BF in Österreich hinausgeht und die sofortige Ausreise des BF als unabdingbar erscheinen ließe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die bezughabenden Vorakten.
1. Feststellungen:
Der BF hält sich nach illegaler Einreise seit 2013 – sohin ca. 6 Jahre und 9 Monate - in Österreich auf. Der nach Einreise im November 2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2016 rechtskräftig abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2016 (vom VfGH berichtigt auf 22.09.2016) abgelehnt und die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2017 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nach dieser endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausgereist, sondern verblieb er in Österreich. Die belangte Behörde beantragte für den BF im April 2017 ein Heimreisezertifikat (OZ 7). Von der pakistanischen Botschaft in Wien wurde die Identität des Beschwerdeführers - nach Urgenz am 04.12.2017 (AS 6) - nicht bestätigt (AS 5) und kein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Der Beschwerdeführer hat über seinen Rechtsanwalt am 24.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gestellt und diesen, nach Entsprechung des Verbesserungsauftrages, am 21.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) persönlich eingebracht. (Der Antrag ist im erstinstanzlichen Akt zum vorausgegangenen Verfahren enthalten, ebenso der zurückweisende Bescheid des BFA vom 01.12.2017, Zl.: XXXX und die Behebung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2019, GZ: L516 2013612-2/5E).
Der BF hat seit seiner Einreise 2013 einen festen Wohnsitz in Österreich und lebte in XXXX in einer Wohnung der XXXX aufgrund einer Benützungsvereinbarung vom 10.12.2018, für die er einen pauschalierten Kostenbeitrag in Höhe von ca. € 160, inkl. Betriebskosten bezahlte. Er arbeitet nach der Aktenlage bereits seit April 2014 (AS 23) als Zeitungsverteiler in selbstständiger Tätigkeit (Werkvertragsnehmer im Auftrag der XXXX ). Aus dieser Tätigkeit, mit der er im Monat durchschnittlich ca. € 1.500 (brutto) verdient, bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Er leistet Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Von 01.11.2014 bis 01.12.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung, die aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zu Unrecht bezogene Grundversorgung hat der Beschwerdeführer nachweislich zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer besitzt einen österreichischen Führerschein. Mit 14.07.2020 hat der BF eine 2-Zimmer-Wohnung zu einer Miete i.H.v. insgesamt € 665,00 gemietet.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Er absolvierte in seiner Heimat eine Schulbildung von 8 Jahren Grundschule, 4 Jahren Gymnasium, sowie 2 Jahren Universitätsstudium (Architektur), ohne Abschluss.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen Krankheiten und bezeichnet sich als gesund. Seit 2018 wurde die Beziehung zu seiner damaligen Freundin, einer deutschen Staatsbürgerin, die in Österreich arbeitete und lebte, aufgelöst. Derzeit lebt der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er hat keine Verwandten in Österreich, somit führt er auch kein Familienleben.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, verwaltungsstrafrechtlich jedoch einmal wegen illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft.
In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer fallweise Badminton und pflegt er eine Beziehung zu einem in Vorarlberg lebenden Ehepaar.
Er benötigt derzeit keine Unterstützung durch die öffentliche Hand und finanziert sein Leben in Österreich durch Arbeit als selbständiger Zeitungsausträger.
Beweiswürdigung:
Die Identität des BF ergibt sich aus seine Angaben und aus der im Verfahren vorgelegten pakistanischen Geburtsurkunde.
Der vom BF zunächst beantragte internationale Schutz wurde ihm rechtskräftig nicht zuerkannt. Der gesamte Verfahrensgang ist der Aktenlage zu entnehmen. Daraus ergibt sich einerseits die Dauer des Aufenthaltes von ca. 6 Jahren und 9 Monaten sowie auch, dass der BF wegen illegalen Aufenthaltes einmal rechtskräftig bestraft wurde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist durch einen Strafregisterauszug belegt.
Für seine Tätigkeit als Zeitungsverteiler und für das daraus lukrierte Einkommen hat der BF eine Vielzahl von Unterlagen (Kopie des Werkvertrages, von Abrechnungen, Einkommenssteuerbescheiden etc.) vorgelegt (OZ 98, OZ 9, OZ 12). Sämtliche Unterlagen sind unbedenklich und ist deren Inhalt nicht zweifelhaft. Auch der Umstand, dass der BF keine Zahlungsrückstände bei der GVS Vorarlberg, bei der Sozial- und Pensionsversicherung und bei seiner früheren Unterkunftsgeberin, der Caritas XXXX hat, wurde durch entsprechende Unterlagen (Überweisungsbestätigungen sowie Kassa-Eingangsbestätigungen, schriftliche Bestätigung der GVS Vorarlberg und der Caritas) belegt.
Die Sprachkenntnisse wurden mittels Zertifikat des ÖSD vom 31.10.2017 nachgewiesen
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im 7. Hauptstück des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für Drittstaatsangehörige geregelt und ist im 1. Abschnitt unter „Aufenthaltstitel“ wie folgt bestimmt:
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder „Aufenthaltsberechtigung“ ist somit auf begründeten Antrag zu erteilen. Der BF hat am 24.03.2017 eine solchen Antrag gestellt. Das Verfahren zur Erteilung von internationalem Schutz war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und hielt sich der BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wie im ersten Verfahrensgang über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt wurde, ist der Antrag zulässig. Insofern war daher zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9 Abs. 2 BFA-VG bestimmt:
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2013 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und die höchstgerichtlichen Entscheidungen (Zurückweisung der außerordentlichen Revision mit Beschluss des VwGH vom 23.02.2017) über das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 rechtmäßig. Bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages am 24.03.2017 war der BF bereits 3 Jahre und 3 Monate in Österreich aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antrag zum damaligen Zeitpunkt ohne Aussicht auf Erfolg gestellt wurde. Immerhin hatte der BF während des laufenden Asylverfahrens Maßnahmen zur Verbesserung seiner Integration gesetzt. So hatte er eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen aufgebaut und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 positiv abgelegt, seinen pakistanischen Führerschein auf einen österreichischen umschreiben lassen, als Zeitungsausträger auf Werkvertragsbasis gearbeitet und ein selbständiges Einkommen erzielt, in der Freizeit eine Badminton-Club besucht und soziale Kontakte geknüpft und wurde ihm von mehreren Seiten ein positiver persönlicher Charakter bestätigt.
In der Folge hat der BF seine Integrationsbemühungen konsequent fortgesetzt, indem er durch seine Tätigkeit als Zeitungsausträger selbsterhaltungsfähig ist, ein regelmäßiges Einkommen bezieht, seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben leistet und Zahlungsrückstände ausgeglichen hat. Insbesondere hat er Rückzahlungen an die GVS-Vorarlberg beglichen. Inzwischen hat der BF auch seine Wohnungsverhältnisse verbessert, bei denen er zuletzt noch von der Caritas abhängig war, und ist er in eine Mietwohnung umgezogen.
Es ist zwar festzustellen, dass eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Arbeit nachgegangen ist, in der Zwischenzeit nicht mehr aufrecht ist und sohin von einem zu schützenden Familienleben derzeit nicht gesprochen werden kann. Andererseits sind aber Anhaltspunkte vorhanden, die für ein starkes Privatleben des BF hier in Österreich sprechen.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es zwar maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (Hinweis B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076), was im gegenständlichen Fall auch in die Überlegungen miteinzubeziehen ist. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).
Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Allerdings kommt er in seiner Rechtsprechung auch zum Ergebnis, dass nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann". Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, ist verfehlt. Dies muss im Größenschluss auch für einen über fünfjährigen Aufenthalt gelten. Es handelt sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen. Wie bereits oben festgestellt, ist die Dauer des Asylverfahrens von etwas mehr als 3 Jahren nicht dem BF zuzurechnen. Das entscheidende Gericht misst diesem Umstand im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sehr wohl eine wesentliche Bedeutung bei und berücksichtigt dabei auch den Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005, wonach die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, ergangen zu § 44 Abs. 4 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) beabsichtigt ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (vergl. dazu VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Von einem unrechtmäßigen Aufenthalt kann im gegenständlichen Fall jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht gesprochen werden, zumal die Voraussetzung für Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im faktischen Abschiebeschutz und ab Zulassung des Verfahrens in § 13 AsylG begründet ist. Der Aufenthalt des BF was damit nur zum Teil rechtswidrig. Die Dauer des Asylverfahrens ist dem BF nicht anzulasten. Der BF hat jedenfalls – wie festgestellt – erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Aufenthaltsdauer schon während des Asylverfahrens von etwas mehr als 3 Jahren zur Integration zu nutzen. Darüber hinaus ist dem BF aber auch nicht die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG anzulasten, hat doch die belangte Behörde diesen Antrag zunächst unberechtigt gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und musste der erstergangene Bescheid in diesem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht behoben werden. Aber auch während der Dauer des gegenständlichen Verfahrens hat der BF Anstrengungen unternommen, um seine Integration zu intensivieren. So hat er Zahlungsrückstände bei der Sozialversicherung der Selbständigen Vorarlberg beglichen und eine Mietwohnung gefunden, so dass er nicht mehr von der Caritas abhängig ist.
Im Ergebnis überwiegen im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des BF und treten die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen zurück. Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung der öffentlichen Interessen. Selbst wenn der BF durch einen letztlich nicht als erfolgreich anzusehenden Antrag auf internationalen Schutz und die daraufhin angeordnete Missachtung der Ausreiseverpflichtung quasi vollendete Tatsachen geschaffen hat, fällt angesichts der nachgewiesenen Integrationsbemühungen und die doch schon erhebliche Dauer des Aufenthaltes dieses öffentliche Interesse zurück.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall für auf Dauer unzulässig zu erklären ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Mit dem Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und mit dem Nachweis eines Einkommens, mit dem die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, erfüllt der BF die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG.
Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht rechtmäßig ist, entfällt sowohl die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist als auch die Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG, da dieses nur mit einer Rückkehrentscheidung verhängt werden kann.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit Geringfügigkeitsgrenze Integration Interessenabwägung private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig SelbsterhaltungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2013612.3.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021