Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L510 2144906-1/18E
L510 2144913-1/13E
L510 2144907-1/12E
L510 2144909-1/12E
L510 2144910-1/12E
L510 2144905-1/12E
L510 2166799-1/13E
Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
2. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
3. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
4. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
5. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
6. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
7. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung der am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den Parteien ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2144913.1.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021