TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 L510 2144906-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L510 2144906-1/18E

L510 2144913-1/13E

L510 2144907-1/12E

L510 2144909-1/12E

L510 2144910-1/12E

L510 2144905-1/12E

L510 2166799-1/13E

Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

2. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

3. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

4. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

5. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

6. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

7. XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung der am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den Parteien ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2144906.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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