TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 L516 1431312-2

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 1431312 -2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zahl 821670606 - 13091986, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.7.2020 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 15.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17ff). Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2012 (AS 35ff).

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2012 den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer (III.) aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch aus (AS 85ff). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.03.2017 eine dagegen erhobene Beschwerde zu Spruchpunkte I und II ab, gab der Beschwerde zu Spruchpunkt III statt und verwies dazu das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück (AS 163ff).

Das BFA nahm den Beschwerdeführer in der Folge am 12.06.2017 niederschriftlich ein (AS 329ff).

Das BFA erteilte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (II.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 411ff).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (AS 469ff).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Sache am 30.07.2020 eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter teil.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 ununterbrochen in Österreich auf. Sein Aufenthalt stützt sich auf das AsylG und war stets rechtmäßig. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.11.2012 zur Gänze ab und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Das Bundesverwaltungsgericht behob jedoch die Ausweisung mit Erkenntnis vom 24.03.2017 und verwies diesbezüglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.07.2017, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die bisherige Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.

1.3 Der Beschwerdeführer bezog zwischen Juli 2013 und September 2016 sowie aktuell seit März 2020 gar keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Zwischen September 2016 und Februar 2020 bezog er Teilleistungen. Zwischen 31.07.2015 und 31.08.2016 war der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig. Das AMS stellte für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung als Schaustellergehilfe für den Zeitraum 20.01.2020 bis 19.07.2020 aus. Von Jänner bis März 2020 arbeitete der Beschwerdeführer als Schaustellergehilfe bei einem Freizeitbetrieb. Jener Betrieb sichert dem Beschwerdeführer die dauerhafte Einstellung als Küchengehilfe zu, für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und ist unterstützendes Mitglied des Roten Kreuzes. Am 28.07.2016 absolvierte er die Sprachprüfung Deutsch „ÖSD Zertifikat B1“ und kann sich in deutscher Sprache verständigen. Er hat mittlerweile auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich und ist unter anderem Mitglied in einem österreichischen Kulturverein.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Erkenntnis vom 24.03.2017 bereits von den getroffenen Feststellungen aus, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden konnte.

2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.2.) ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtshofes, die sich als unbedenklich erweisen und auch im Einklang mit den Eintragungen im IZR stehen (IZR).

2.3. Die Feststellung zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich (oben 1.3) beruhen auf den Eintragungen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS), auf den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen (OZ 2), auf dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 15.07.2020 (OZ 5), dem Bescheid des AMS vom 17.01.2020 (OZ 2), auf dem vorgelegten Sprachdiplom (AS 355), auf den zahlreichen Unterstützungsschreiben die überwiegend mehrjährige Freundschaften des Beschwerdeführers zu österreichischen Staatsbürgern bestätigen (AS 377-389; OZ 5), der Vereinsmitgliedschaftsbestätigung (AS 353), Bestätigungen des Roten Kreuzes (AS 371, OZ 5) sowie auf den damit in Einklang stehenden kohärenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung (VS 30.07.2020), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden.

2.4. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben 1.4) beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.2 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im November 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist, sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war und ihm dieser Umstand bewusst sein musste. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp acht Jahren in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt in dieser Zeit, obgleich auch auf das Asylgesetz gestützt, so doch rechtmäßig war. Es handelt sich gegenständlich auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat stets an seinen Verfahren mitgewirkt und sämtlichen Ladungen Folge geleistet, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und bezieht seit März 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Auch zwischen Juli 2013 und September 2016 bezog er keine Leistungen und zwischen September 2016 und Februar 2020 bezog er lediglich Teilleistungen. Vor der pandemiebedingten Schließung des Betriebes war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Schaustellergehilfe erlaubt erwerbstätig und sein Arbeitgeber hat ihm, für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung, mittels arbeitsrechtlichem Vorvertrag, eine dauerhafte Anstellung als Küchengehilfe mit einem monatlichen Entgelt in der Höhe von EUR 1.200,00 netto zugesichert.

Er hat im Juli 2016 die Sprachprüfung Deutsch „ÖSD Zertifikat B1“ erworben und kann sich darüber hinaus verständlich in der deutschen Sprache verständigen. Er hat mittlerweile auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein berufliches und soziales Netz in Österreich. Er hat in Österreich bereits Freundschaften geschlossen, darunter auch mit österreichischen Staatsangehörigen, und ist Mitglied in einem Kulturverein. Zusätzlich möchte er sich ehrenamtlich bei der Caritas engagieren. Er ist schließlich auch strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2020 einen persönlichen Eindruck verschafft und gelangt aufgrund dessen in Verbindung mit dem dargestellten Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.4 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.5 Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 28.07.2016 die Prüfung "ÖSD Zertifikat B1" erfolgreich absolviert.

3.6 Aufgrund dieses Ergebnisses wird spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt II

Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos behoben wird.

Zu B)

Revision

3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit Integrationsvereinbarung Interessenabwägung private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.1431312.2.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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