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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0056Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über den Antrag der A-Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland, Sektion Handel, vom 18. Dezember 1996, Zl. S-Hand 96/Dr.Hu/D, betreffend Vorschreibung von Eintragungsgebühren, und in der Beschwerdesache dieser Partei gegen diesen Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland, Sektion Handel, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland, Sektion Handel, vom 18. Dezember 1996 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, gemäß § 57b Abs. 1, 2 und 4 HKG sowie auf Grund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Gremiums des Eisenhandels (umfassend den Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren, Schieß- und Sprengmitteln) vom 14. März 1991, genehmigt vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Februar 1992, für die Erlangung der Gewerbeberechtigung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II in der weiteren Betriebsstätte in drei näher bezeichneten Standorten eine Eintragungsgebühr in der Höhe von S 6.000,-- pro Standort zu leisten. Dieser Bescheid ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, es könne dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung die Berufung an die Wirtschaftskammer Österreich erhoben werden.
Mit Bescheid vom 4. März 1997, Zl. Präs 244-1/97/Wa/Do, wies die Wirtschaftskammer Österreich durch ihren Präsidenten die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.
In dem vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz führt die Beschwerdeführerin nach Darstellung dieses Verfahrensganges aus, in der Begründung ihres Bescheides habe die Wirtschaftskammer Österreich "angemerkt", es handle sich bei der Frage, ob im Hinblick auf die Bezeichnung des Wirkungsbereiches des Bundesgremiums des Eisenhandels im § 3 Abs. 2 Z. 16 des Anhangs zur Fachgruppenordnung der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II eine Mitgliedschaft zum Landesgremium Burgenland des Eisenhandels nicht begründe, um einen "Streitfall" im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG, der von der Landeskammer und nicht von der Wirtschaftskammer Österreich zu schlichten sei, weshalb ein Rechtszug an diese nach dem Handelskammergesetz nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin sehe sich daher gezwungen, gemäß § 46 VwGG wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland (Sektion Handel) vom 18. Dezember 1996 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich entsprechend der diesem Bescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung Berufung erhoben und sei daher, wenn der Rechtsstandpunkt der Wirtschaftskammer Österreich zutreffe, hinsichtlich eines Rechtsmittels fälschlich informiert worden, sodaß zufolge § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland vom 18. Dezember 1996 zu bewilligen sei. Gleichzeitig werde die versäumte Handlung nachgeholt und gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Burgenland vom 18. Dezember 1996 vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, die Zuordnung des Gewerbes "Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II" habe in den Wirkungsbereich des Gremiums des Eisenhandels zu erfolgen, sei (aus näher dargestellten Gründen) unzutreffend.
Gemäß § 57b Abs. 4 HKG wird die Eintragungsgebühr von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.
Nach § 57g Abs. 1 leg. cit. hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann gegen den Bescheid nach Abs. 1, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer (nunmehr Wirtschaftskammer Österreich) offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides ergibt und wie auch in der Beschwerde vorgebracht wird, die Wirtschaftskammer Burgenland, Sektion Handel, mit dem Bescheid vom 18. Dezember 1996 über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Eintragungsgebühren abgesprochen. Über die dagegen erhobene Berufung hat die Wirtschaftskammer Österreich mit dem Bescheid vom 4. März 1997 meritorisch abgesprochen und diese nicht etwa wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage aufrecht. Daran vermag der in der Begründung dieses Bescheides enthaltene Hinweis, über die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Landesgremium Burgenland des Eisenhandels hätte im Streitfall gemäß § 42 Abs. 4 HKG die Landeskammer abzusprechen, gegen deren Entscheidung ein Rechtszug an die Wirtschaftskammer Österreich nicht vorgesehen sei, nichts zu ändern.
Damit erweist sich die gegen den Bescheid der Erstbehörde erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wonach eine solche Beschwerde nur gegen in der Rechtssache ergangene Bescheide der letzten Instanz zulässig ist, als unzulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Ist solcherart aber die Beschwerde nicht zulässig, so erweist sich auch der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde als nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die Versäumung dieser Frist keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erleiden konnte. Es war daher auch dieser Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040055.X00Im RIS seit
03.04.2001