TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/3 L510 2128993-2

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9 Abs3
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



L510 2128993-2/16E

L510 2128993-1/21E

Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 20.07.2020 mündlich verkündeten Entscheidungen

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2020,
zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 01.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2020,

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des am 20.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und von der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2128993.2.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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