TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W131 1423269-4

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W131 1423269-4/63E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX als einstweiliger Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005) wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (mit der Rückkehrentscheidung und Folgeabsprüchen) insoweit ersatzlos behoben.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (= Bf) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Der so ergangene Bescheid wurde seinem gesamten Umfang nach angefochten.

2. Der Beschwerdeführer stellte nach zurückliegender Erörterung mit seiner Vertretung iSv VwGH Ra 2016/21/0367 und Protokollierung dieser Erörterung im Verhandlungstermin am 28.09.2020 mit der dort für den Bf und den gerichtlich bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter auftretenden bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation nunmehr am 12.10.2020 über seinen einstweiligen Erwachsenenvertreter einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der folgende Informationen enthält:

[...]

Dies hat im Wesentlichen den Grund darin, dass ich psychisch schwer angeschlagen bin und unbedingt spitalsärztlicher Behandlung bedarf. Eine derartige Behandlung wäre in Afghanistan nicht möglich.

Ich bin geschäftsunfähig und auch in meiner Handlungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Ich habe auch keine Privatunterkunft mehr und kann auch für mich selbst nicht sorgen.

[...].

3. Tatsachen, die zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führen müssten, wurden weder substantiiert vorgebracht, noch sind sie sonst bekannt geworden, wobei der Bf bislang am 08.01.2020 vom LG XXXX gemäß Strafregisterauszug (- abgelegt als Beilage zur Verhandlung am 28.09.2020 -) wegen der §§ 83, 107 und 125 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und gemäß dem am 30.09.2020 an das BVwG überreichten Abschlussbericht (OZ 51 des Gerichtsakts -) nunmehr wiederum denkmöglich in einem Strafverfahren gemäß § 107 StGB angeklagt werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Vorerst wird der Verfahrensgang mit den darin festgehaltenen Tatsachen als entscheidungsrelevante Entscheidungsgrundlage festgestellt.

1.2. Zusätzlich wird ausdrücklich (tlw nochmals) festgestellt, dass der gerichtlich vorbestrafte Bf, gegen den aktuell wiederum iZm einer gefährlichen Drohung strafrechtliche Schritte anstehen könnten, dz (seit offenbar 19.09.2020 oder 20.09.2020 im Landeskrankenhaus Rankweil gemäß UBG untergebracht ist, dieser am 28.09.2020 über seine Vertretung eine Folgeantragstellung angekündigt hat, und diese Folgeantragstellung letztlich am 12.10.2020 in Vorarlberg durchgeführt wurde.

Gemäß Urkundenvorlage des einstweiligen Erwachsenenvertreters vom 14.10.2020 wurde das Folgeantragsverfahren zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zugelassen.

Am 14.10.2020 informierte zusätzlich das BG XXXX amtshilfemäßig darüber, dass die Unterbringung des Bf ohne Verlangen weiterhin für zulässig erklärt und die Wirksamkeit des Beschlusses bis zum 27.10.2020 befristet wurde.

1.3. In der Verhandlung am 28.09.2020 wurde in Bewertung der den Parteienvertretern bekannten aktuellen Tatsachen protokolliert wie folgt:

[...] Unstrittig zwischen den Parteienvertretern der heutigen Verhandlung ist, dass der Bf aktuell bei einer Rückführung gemäß Art 2 und 3 MRK bedroht wäre. [...]

2. Beweiswürdigung:

Der als Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang ergibt sich eindeutig aus dem Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren W131 1423269-4, samt den gerichtlichen Vorakten samt dem Aktenmaterial, wie durch das BFA vorgelegt. Die Folgeantragstellung vom 12.10.2020 wurde gegenüber dem Richter durch den zuständigen Teamleiter der Regionaldirektion Vorarlberg des BFA am 13.10.2020 insb auch telefonisch bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 57 AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

[...]

3.1.1. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden Gründe für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005) im Verfahren nicht sustantiiert behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Insoweit ist vorerst eindeutig, dass der Bf weder iSd § 57 Abs 1 Z 1 geduldet ist noch als Gewaltopfer iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG diesen Aufenthaltstitel beanspruchen könnte.

3.1.2. Soweit § 57 Abs 1 Z 2 Asylgesetz den Aufenthaltstitel für die

Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel

vorsieht, ist zunächst festzuhalten, dass derartige zivilrechtliche Ansprüche gemäß dieser Z 2 im Verfahren weder substantiiert behauptet worden sind noch sonst bekannt geworden sind.

3.1.3. Wenn nun der Gesetzgeber in § 57 Abs 1 Z 2 AsylG im ersten Halbsatz von der Aufenthaltstitelerteilung zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen spricht, könnte eine rein wortlautorientierte Rechtsanwendung zum Ergebnis kommen, dass über diese Bestimmung ein Aufenthaltstitel deshalb zu erteilen wäre, um ein gerichtliches Strafverfahren gemäß StPO mit einem dann aufenthaltberechtigten Bf als Angeklagtem, der dann nicht abgeschoben werden kann, abzusichern, siehe dazu das zuletzt festgehaltene potentielle Faktum einer gefährlichen Drohung.

Da ausweislich des § 1 AsylG der Zweck dieses Gesetzes va der Schutz von bestimmten Drittstaatsangehörigen (durch Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz oder von Aufenthaltstiteln) ist; und gerade nicht die Absicherung der Durchführungsmöglichkeit des staatlichen Strafverfahrens inkl Strafvollzug gegen Drittstaatsangehörige, führt der durch die OZ 51 aktenkundig gewordene denkbar strafrechtsrelevante Sachverhalt in einer teleologischen Rechtsanwendung gemäß §§ 6f ABGB nicht dazu, dass gegenständlich ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG zur Absicherung eines denkmöglichen Strafverfahrens gegen den drittstaatsangehörigen Bf erteilt werden müsste.

Vielmehr ist unter Bedachtnahme auf die in § 57 Abs 1 Z 2 AsylG bloß demonstrativ genannten Opfer und Zeugen bestimmter Straftaten gesetzeszweckorientiert wertend davon auszugehen, dass der Bf als denkmöglicher Täter einer strafbaren Handlung jedenfalls keinen ihn begünstigenden asylgesetzlichen Aufenthaltstitel zu erhalten hat.

3.1.4. Die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG durch die belangte Behörde war somit rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Nach § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz ist eine Entscheidung mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Insb aus den vorzitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rsp, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über einen gestellten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

Insoweit hat der VwGH zu Ra 2016/21/0162 ausgeführt wie folgt:

[...] Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. [...]

Bei neuen denkbar für die Frage des internationalen Schutzes maßgeblichen Tatsachen, die im Verfahren auftreten, verlangt der VwGH weiters vom BVwG im Beschwerdeverfahren, mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu erörtern, ob dieser einen Folgeantrag stellen möchte - siehe dazu VwGH Ra 2016/21/0367, wo ua ausgeführt wurde:

[...] wäre vielmehr in erster Linie mit dem Revisionswerber, der in der ergänzenden Beschwerdeverhandlung [...] ein konkretes Gefährdungspotential zum Ausdruck brachte, mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen, ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14). [...]

Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz war daher die hier angefochtene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt weiteren damit verbundenen Aussprüchen) nach dem Folgeantrag vom 12.10.2020 vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben - VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 ua.

Nach § 21 Abs 7 BFA - VG konnte die Fortsetzung derer mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der Beschwerde feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im kassierten Umfang gemäß Spruch aufzuheben war bzw im Punkte des § 57 Asylgesetz mit Abweisung vorzugehen war.

Zu B) Teilweise Zulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen den Spruchpunkt A) I. war zuzulassen, da keine gefestigte Rsp des VwGH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, wie die Wortfolge zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen in § 57 Abs 1 Z 2 AsylG auszulegen ist.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. war nicht zuzulassen, da insoweit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht folgte hier in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt darauf aufbauenden Absprüchen) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über einen (neuen) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 ua).

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag gefährliche Drohung Rechtsanschauung des VwGH Revision teilweise zulässig Rückkehrentscheidung behoben strafrechtliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.1423269.4.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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