TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 W265 2232976-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W265 2232976-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.01.2020, betreffend die Abweisung auf Vornahme der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.08.2019 einen Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein.

2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 29.01.2020 mit der Begründung ab, dass ärztliche Begutachtungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.

3. Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge: KOBV), erhob dagegen mit Eingabe vom 05.03.2020 eine Beschwerde.

4. Die belangte Behörde holte, nachdem die Beschwerdeführerin durch den KOBV mit Beschwerde vom 05.03.2020 weitere medizinische Befunde vorlegte, eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein, welcher zu keinem anderen Ergebnis kam.

5. Da die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen war, übermittelte die belangte Behörde den Akt mit Schreiben vom 14.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am selben Tag einlangte.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese ergänzende Stellungnahme des bereits befassten medizinischen Sachverständigen den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.07.2020 und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Mit Eingabe vom 05.08.2020, 06.08.2020 und vom 01.09.2020 legte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, weitere aktuelle Befunde vor.

7. Der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, zog mit Eingabe vom 02.11.2020 diese Beschwerde vom 04.03.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 05.03.2020) zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 02.11.2020 ihre Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020, mit welchem ihr Antrag vom 09.08.2019 auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zurückgezogen hat.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.

Mit der mit Eingabe vom 02.11.2020 ausdrücklich erfolgten Zurückziehung ihrer Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020, mit welchem der Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vom 09.08.2019 abgewiesen wurde, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2232976.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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