TE Vfgh Beschluss 1995/9/25 B406/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Der in der Justizanstalt Stein angehaltene G K richtete am 16. Mai 1994 an den Anstaltsleiter ein Ansuchen um "Dauertelefoniergenehmigung" mit bestimmten Personen, das am 19. Mai 1994 unter Berufung auf eine einschlägige Dienstanweisung abgewiesen wurde.

1.1.2. Darüber beschwerte sich G K am 25. Mai 1994 beim Bundesministerium für Justiz, das am 5. Dezember 1994 unter der Zahl 433.161/10-V.7/1994 den Leiter der Justizanstalt Stein schriftlich ersuchte, dem Einschreiter mitzuteilen, daß zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen kein Anlaß bestehe.

1.2.1. G K ergriff gegen das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz an den Leiter der Justizanstalt Stein vom 5. Dezember 1994, das er als Bescheid wertet, Beschwerde (gemäß Art144 Abs1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof. Er macht darin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend.

1.2.2. Der Bundesminister für Justiz erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift und trat dafür ein, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 4114/1961, 8129/1977) sind Bescheide formelle, individuell-normative Verwaltungsakte, demnach Akte, die für den Einzelfall die Gestaltung oder Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben.

Das Bundesministerium für Justiz begnügte sich in seinem Schreiben an den Leiter der Justizanstalt Stein mit der Mitteilung, daß die Beschwerde des Strafgefangenen zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen nicht Anlaß biete. Auf die Handhabung des Aufsichtsrechts besteht aber kein Rechtsanspruch (VfSlg. 3792/1960). Dem vorliegenden Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu; es ist kein Bescheid.

2.1.2. Da der Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art144 (Abs1) B-VG jedoch nur gegen "Bescheide" angerufen werden kann, erweist sich die Beschwerde als unzulässig; sie war darum zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

2.2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VerfGG 1953 nur vorgesehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Abweisung einer Beschwerde erkennt oder die Behandlung der Beschwerde ablehnt, was hier nicht zutrifft (vgl. zB VfSlg. 12749/1991).

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafvollzug, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B406.1995

Dokumentnummer

JFT_10049075_95B00406_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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