RS Vwgh 1978/4/6 0754/77

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Index

StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1 idF 1976/668
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §48 Abs1 Z1 implizit
VwGG §48 Abs3 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 6

Stammrechtssatz

Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im § 14 TP 6 Abs 1 entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000754.X07

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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