RS Vwgh 2019/9/3 Ro 2019/15/0016

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188
EStG 1988 §30b Abs3
EStG 1988 §39
EStG 1988 §4
EStG 1988 §42

Rechtssatz

Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Immobilienertragsteuer), dass die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005, mwN). Insbesondere die Ergebnisse betrieblicher Grundstücksgeschäfte sind stets in der Einkommen(Körperschaft)steuer-Erklärung (bzw. in der Erklärung für die Feststellung nach § 188 BAO) anzugeben; sie werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt (vgl. Doralt u.a., EStG17, § 4 Tz 215 und 220/46 aE).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150016.J01

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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