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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Immobilienertragsteuer), dass die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005, mwN). Insbesondere die Ergebnisse betrieblicher Grundstücksgeschäfte sind stets in der Einkommen(Körperschaft)steuer-Erklärung (bzw. in der Erklärung für die Feststellung nach § 188 BAO) anzugeben; sie werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt (vgl. Doralt u.a., EStG17, § 4 Tz 215 und 220/46 aE).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150016.J01Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021