TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/27 VGW-107/050/3309/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NÄG 1988 §1
NÄG 1988 §2 Abs1 Z2
NÄG 1988 §8 Abs1
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, Referat Namensänderungen, Zl. … vom 03. Jänner 2020 betreffend das Namensänderungsgesetz (NÄG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2020

zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 26. April 2019 stellte die minderjährige C. D. B. durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag auf Änderung ihres Vornamens in „E.“. Begründet wurde der Antrag dahingehend, dass die Antragstellerin österreichische Staatsbürgerin und in Wien geboren sei. Sie lebe stets in Wien und gehe auch hier zur Schule. Der Vorname C. sei auf Wunsch des Kindesvaters gewählt worden, welcher seine Wurzeln in Nigeria hat. Da die Antragstellerin nun in die Pubertät komme und den Namen ablehne, dieser für den österreichischen Sprachgebrauch ungewöhnlich sei, und sie in der Familie, bei den Freunden und in der Schule stets E. genannt wird, würde die Namensänderung auf E. beantragt. Dies sei jedenfalls der Wunsch des Kindes.

Beigelegt war dem Antrag eine Kopie des Urteils … des Bezirksgerichtes G., mit dem die Ehe der Eltern der Antragstellerin geschieden wurde. Dies aus dem Grund des alleinigen Verschuldens an der Zerrüttung durch den Ehemann. Weiters beiliegend war ein Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt … mit dem die Mutter der Antragstellerin mit der alleinigen Obsorge betraut wurde. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Betrauung mit der alleinigen Obsorge durch die Mutter vor allem aufgrund dessen erfolgte, dass es auf Seiten des Vaters immer wieder zu aggressiven und gewalttätigen Verhalten vor allem der Mutter des Kindes gegenüber, das auch zu einer vorübergehenden Unterbringung der Mutter, der Antragstellerin und deren Bruder im Frauenhaus führte.

Mit Schreiben vom 31. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer eingeladen eine Stellungnahme zu dem Namensänderungsantrag abzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2019 nach und sprach sich gegen die Änderung des Vornamens seiner Tochter C. D. aus. Dies mit folgender Begründung:

„Meine Tochter ist christlich getauft und soll auch weiterhin Christin bleiben. Ihr christlicher Name ist derzeit der einzige Schutz, dass sie nicht so einfach von der Kindesmutter/Exfrau zum muslimischen Glauben übertreten kann.

Es ist auch ein Schutz für meine Tochter, dass diese nicht so einfach nach Tunesischen Brauch innerhalb der Familie verheiratet werden kann. Es gibt eine Statistik über arabische Länder, in denen blutsverwandte Eheschließungen üblich sind.

In Tunesien liegen derartigen Eheschließungen bei ca. 39%. Da die Kindesmutter immer wieder zu ihren Verwandten mit unserer Tochter und unserem Sohn nach Tunesien reist, ist nicht auszuschließen, dass meine Tochter, die nun auch ein Alter hat, wo derartige Eheversprechen in Tunesischen Familien möglich sind, nach den dort geltenden Traditionen verheiratet werden könnte, wenn diese nicht mehr einen christlichen Vornamen trägt.

Meine Exfrau stammt auch einer Traditionell muslimischen Familie. Der Vorname meiner mj. Tochter (B. C. D.) wirkt nicht lächerlich oder anstößig, ist auch nicht schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben.

Derzeit hat meine Tochter weder Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder sozialen Beziehungen wegen Ihres Vornamens (C. D.) zu erwarten.

Lediglich besteht für meine Tochter die Gefahr bei Änderung des Vornamens, dass meine Exfrau den Übertritt zu dem muslimischen Glauben vorantreibt und auch dann nach den Traditionen ihrer Familie unsere Tochter in Tunesien verheiraten könnte.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn unsere Tochter keinen Christlichen Vornamen trägt. Da unsere Tochter österreichische Staatsbürgerin ist, untersteht sie auch dem Schutz des österreichischen Staates.

Unsere Tochter ist nun 11 Jahre, daher stellt sich schon die Frage, warum jetzt erst die Namensänderung des Vornamens von der Kindesmutter beantragt wird.

Meine Exfrau hat schon immer eine Tendenz dahingehend gehabt, es mit der Wahrheit nicht genau zu nehmen. Es war zwischen uns ausgemacht, dass unsere Kinder christlich erzogen werden. Nach der Eheschließung und letztlich der Scheidung, hat die Kindesmutter darauf hingearbeitet, dass unsere Kinder muslimisch erzogen werden.

Sie hat mich angezeigt, dann die Anzeige zurückgezogen, dann wieder angezeigt. Nur es wurden jedes Mal die Verfahren auf Grund der Anzeigen meiner Exgattin und deren Tante gegen mich eingestellt.

Meine Exfrau wollte auch mit dem österreichische Reisepass unserer Tochter Kinder von Verwandten in Tunesien nach Europe bringen. Dies konnte sie jedoch nicht, da eben unsere Tochter einen christlichen Vornamen trägt. Im Falle der Änderung des Vornamens unserer Tochter könnte ihr es gelingen, dieses Vorhaben durchzuführen.

Daher sind meine Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen und der Prüfung des Antrages meiner Exgattin (H. K. alias L. K., meine Exfrau verwendet verschiedene Namen) auf Namensänderung des Vornamens zu Grunde zu legen.

Änderung des Vornamens meiner Tochter C. D. auf E. nicht einverstanden.“

Es erging daraufhin der Bescheid vom 3. Jänner 2020, womit gemäß § 1, 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 2 des Namensänderungsgesetzes – NÄG der minderjährigen Antragstellerin die Änderung ihrer Vornamen in „E.“ bewilligt wurde. Dies vor allem mit der Begründung, dass auf die Einwände des Vaters nicht Bedacht zu nehmen war, da es sich bei der Vermutung des Kindesvaters, der Taufname sei der einzige Schutz, dass seine Tochter nicht so leicht zum muslimischen Glauben übertreten könne, um eine rein spekulative Behauptung handle, für die es im Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe. Das Mädchen sei erst elfeinhalb Jahre alt, dürfe als Österreicherin noch längst nicht heiraten, sei in Österreich geboren, lebe hier und gehe auch in Wien zur Schule. Ihr soziales Umfeld und all ihre Freunde seien in Österreich. Außerdem sei der Name „E.“ der ursprünglich aus dem Hebräischen stammt, in Österreich ein sehr häufig vorkommender Name, der auch längst, wie viele andere ursprünglich hebräische Namen von vielen Christen in Österreich getragen wird. Zudem sei dieser Vorname auch sehr einfach zu schreiben und auszusprechen, was man von „C. D.“ keinesfalls behaupten könne. Im Gegenteil: Gerade „C.“ sei in Österreich als Frauenname gänzlich unbekannt und zusammen mit dem zweiten Vornamen kaum aussprechbar oder richtig schreibbar.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 NÄG sei die Namensänderung zu bewilligen, wenn der Name schwer auszusprechen und zu schreiben ist. Dies gelte nach § 2 Abs. 2 NÄG sowohl für den Familiennamen als auch für die Vornamen. Das bedeute, dass es im gegenständlichen Fall einen Rechtsanspruch auf Bewilligung gibt und der Antrag bewilligt werden muss. Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung gehe es zudem im gegenständlichen Verfahren primär um die Wünsche und das Wohl des Kindes. Das Wohl und der Wunsch des Kindes sei daher höher zu bewerten als der Wunsch des Vaters. Die Namensänderung diene auch im höheren Maß dem Kindeswohl, da „C. D.“ in Österreich tatsächlich viel zu schwer und kompliziert, „E.“ aber leicht und gebräuchlich, oft vorkommend und so der namensmäßigen Integration förderlich sei. Der Minderjährigen gegen ihren ausdrücklichen Willen das Tragen der in Österreich aus oben angeführten Gründen problematischen Vornamen aufzuzwingen, sei nicht im Sinne des Namensänderungsgesetzes und schade dem Wohl des Kindes. Dem Elternteil, der das Kind nicht mehr gesetzlich vertrete, komme im gegenständlichen Verfahren kein Recht auf Zustimmung, sondern nur auf Anhörung zu. Aus den Ausführungen des leiblichen Vaters seien aber, wie auch im gesamten Ermittlungsverfahren, keine konkreten Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch eine Namensänderung hervorgetreten.

Dagegen richtet sich sie form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfocht und vorbrachte, dass sich die erkennende Behörde lediglich mit den Ausführungen der Vertreterin der Tochter auseinandergesetzt habe. Tatsache sei, dass die Kindesmutter sämtliche Kontakte der beiden Kinder hintertreibe und daher auch der Antrag auf Namensänderung, sodass auch die von damals zur Geburt der Tochter für diese ausgewählten Vornamen nun abgeändert werden sollten. Allein der Wunsch einen Vornamen zu ändern, reiche wohl nicht aus und nicht nur deshalb, weil der Vorname schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben sei.

Weiters führte er aus wie folgt:

„Sowohl C. als auch D. ist weder schwer auszusprechen noch schwer zu schreiben. Unsere Tochter ist, so heißt es, intelligent. Dass für unsere Tochter schwer zu schreiben und auszusprechen wäre, würde bedeuten, dass unsere Tochter sich mit der Aussprache und dem Schreiben der Vornamen schwer tun würde, was Zweifel an der Intelligenz unserer Tochter rechtfertigen würde.

Wie viele Kinder haben in der Schule Spitznamen, jedoch beantragen diese dann nicht sofort eine Änderung Ihres Vornamens.

Allein, weil unsere Tochter mit den Vornamen nicht zufrieden ist, stellt die eine Unzufriedenheit mit dem Vornamen jedenfalls keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Vornamen dar.

Gerade durch die nachgewiesene Immigration in Österreich gibt es auch eine Vielfalt an Vornamen, die für österreichische Verhältnisse schwer auszusprechen und zu schreiben sind, nur hiefür ist eine Namensänderung ist im Gesetz jedenfalls nicht in der Form vorgesehen, weil der Name schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben wäre. Jedenfalls ist die Begründung des Antrages auf Namensänderung nicht hinreichend.

C. Bedeutung in Ikwere-Nigeria Sprache:

C. ist kein männlicher Vorname, sondern ein weiblicher Vorname. C. bedeutet übersetzt aus der Ikwere-Nigeria Sprache übersetzt ins Deutsche „… wunderschön.“

Wieso die entscheidende Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, C. sei in der Regel ein männlicher Vorname, ist nicht nachzuvollziehen und ist lediglich eine Annahme der entscheidenden Behörde ohne Angabe der Quelle und rechtlicher Grundlage, worauf diese Behauptung fußt.

Der Name meiner Tochter ist mit Zustimmung der Kindesmutter und aufgrund der Bestätigung der tunesischen Botschaft rechtskonform gegeben worden. Das Amt für Geburteneintragung hat den Name für geeignet und unkompliziert erachtet und die Name dementsprechend eingetragen. Wäre die Name ungeeignet, so hätte die Behörde der Namensgebung nicht zugestimmt. Es sei dann der Behörde wird Fehler in der Erledigung vorgeworfen, was nicht der Fall sein kann.

Meine Tochter ist von Geburt an Nigerianerin und ist inzwischen zusätzlich österreichische Staatsbürgerin geworden. Sie war weder Tunesierin noch Moslem. Es ist sohin nur richtig und natürlich, dass sie nigerianische bzw. Österreichische Vornamen bis zum 18.en Lebensjahr trägt und danach selbst entscheidet, die Namen beizubehalten oder zu ändern. Meiner Tochter sollte ihren Namen nicht voreilig weggenommen werden, zumal es derzeit dafür überhaupt keinen Anlass gibt.

Beweis:

Bestätigung der Tunesischen Botschaft und Mj. C. D. B. 2008-Ref. MA-35 Visum Abteitung Wien PV-1

Der Name stellt die Identität einer Person dar. Diese Identität besteht seit 11 Jahren und das Kind erkennt und identifiziert sich selbst mit diesem Namen. Die anlasslose Abschaffung der Name würde der Abschaffung eines Teils der Identität des Kindes gleichen. Dazu kommt, dass es dafür keinen triftigen Grund gibt.

Es sind nicht nur Vermutungen von mir, dass die Kindesmutter, die streng muslimisch gläubig ist, unsere Tochter innerhalb der Familie in Tunesien nach tunesischen Traditionen verheiraten möchte bzw. könnte. Allein, dass ich seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr zu meinen Kinder halten kann, kein Kontaktrecht ausgeübt werden kann, lässt vielmehr den Schluss zu, dass eben durch die Vornamenänderung, auch ein Übertritt zum muslimischen Glauben erleichtert werden könnte. Denn E. ist auch ein Name, der auch von muslimisch Gläubigen getragen wird und ist nicht nur ein christlicher und hebräischer Name. Sogar eine Verwandte in Tunesien der Kindesmutter hat den Vornamen E..

Beweis: Beglaubigung Vater und Kindern Christlicher Glauben PV- 3 bis P -3 s5

Für mich als Vater sind jene Vornamen, die meine Tochter bei der Geburt erhalten hat und auch auf diese Namen getauft wurde, die einzige noch verbleibende Sicherheit, dass meine Tochter nicht so leicht vom christlichen Glauben zum muslimischen Glauben übertreten kann und somit auch nicht nach tunesischen Traditionen verheiratet werden kann.

Nur weil unsere Tochter von Freunden, der Familie der Kindesmutter E. gerufen wird, ist dies kein Grund nach dem Gesetz, den/die Vornamen zu ändern. Es entspricht keinesfalls dem Kindeswohl, wenn der Vorname/die Vornamen auf E. geändert wird, da eben die Kindesmutter weiter unsere Tochter mir entfremden kann, diese dann zu muslimischen Glauben übertreten lassen kann, damit unsere Tochter zwingen könnte, ein Kopftuch zu tragen, damit aber sie auch den bisherigen Umfeld herausreißen könnte.

Dieser Antrag auf Namensänderung hat weitreichende Folgen für unsere Tochter und es wäre alles abzuwägen gewesen, welche Auswirkungen diese Namensänderung auf das Leben einer Tochter haben könnte.

Dass unsere Tochter österreichische Staatsbürgerin reicht nicht aus, dass diese nicht nach tunesischen Traditionen verheiratet werden kann, allein die christlichen Vornamen schützen meine Tochter bzw. erschweren ein allfällige Vorhaben der Kindesmutter.

Wie ich auch in meiner Stellungnahme in diesem Verfahren ausgeführt habe, sollte unsere Tochter, wenn sie volljährig ist, entscheiden, welchen Vornamen sie in Zukunft tragen möchte. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint es eher der Wunsch der Kindesmutter zu sein.“

Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung vom 19. Dezember 2011 in der der Beschwerdeführer bestätigte, dass er, seine minderjährige Tochter und sein minderjähriger Sohn österreichische Staatsangehörige und Angehörige des christlich-evangelischen Glaubensbekenntnisses sind. Ebenfalls beigelegt war eine Bestätigung der tunesischen Botschaft, wonach die ursprüngliche Antragstellerin keine tunesische Staatsbürgerschaft habe. Antragsgemäß führte das erkennende Gericht am 01. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Anwesend war der Beschwerdeführer, die belangte Behörde entsandte wie bereits angekündigt keinen Vertreter.

Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

Der BF verweist nochmals auf seine Ausführungen in der Beschwerde und führt weiters aus, dass die Namensänderung für seine Tochter insofern ein Problem darstellt als ihr damit ihre Identität als Person mit nigerianischen Wurzeln genommen wird. Meine Tochter ist hier in Österreich geboren.

Ich sehe die Probleme für meine Tochter vor allem, wenn allenfalls ihre Mutter sie nach Tunesien bringt, weil aus dem geänderten Namen der christliche Glaube meiner Tochter nicht mehr hervorginge.“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Es wird als erwiesen angenommen, dass die minderjährige E. B. am … 2008 in Wien geboren und dem bereits genannten beiden Vornamen in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Mutter Frau H. K. hat die alleinige Obsorge für die minderjährige Antragstellerin. Diese alleinige Obsorge geht vor allem darauf zurück, dass im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens ein aggressives und gewalttätiges Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers der Mutter, der Antragstellerin gegenüber, zur Last lag. Der Kontakt zwischen Antragstellerin und dem Beschwerdeführer ist eingeschränkt. Die Antragstellerin selbst hat im ursprünglichen Antrag angegeben, dass sie ihren Namen auf E. ändern wolle, welchen Namen sie bereits seit längeren verwendet. Die Magistratsabteilung 63 hat in der Bescheidbegründung nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die Vornamensänderung nicht erkannt werden kann bzw. auch vom Vater dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine Einvernahme der minderjährigen Antragstellerin war aufgrund des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenen schwierigen Verhältnisses zu ihrem leiblichen Vater, für das erkennende Gericht nicht angezeigt gewesen und daher auch unterlassen worden. Der festgestellte Sachverhalt ist zum wesentlichen unstrittig und ergibt sich größtenteils aus dem Vorbringen der Antragstellerin sowie dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass durch die gegenständliche Namensänderung keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl für die ursprüngliche Antragstellerin zu erwarten sind, ergibt sich zu einem aus dem unmissverständlichen von ihr selbst erklärten Willensbekundung, wonach sie „E.“ heißen will. Das ergibt sich eindeutig aus dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom 26. April 2019.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 161/2013, lauten:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

         1. einen österreichischen Staatsbürger;

         […]

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

[…]

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

         […]

(2) der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

[…]

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1.

das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

         […]

         6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

         […]

Zustimmungen und Anhörungen

§ 4. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

[…]

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

         1. dem Antragsteller;

         2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen."

Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt in einem Namensänderungsverfahren nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechts, zu beurteilen ist (VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377).

Gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hierzu in angemessener Frist äußern. In § 167 Abs. 2 ABGB ist die Änderung des Familiennamens ausdrücklich erwähnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein nicht obsorgeberechtigter Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteils (VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105, mwN).

Dem leiblichen Vater der Antragstellerin kommt daher im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu, soweit er eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die beantragte Namensänderung behauptet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht – unter anderem – eine Beeinträchtigung des Kindeswohls behauptet, seine Beschwerde ist damit zulässig.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf den Bewilligungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 NÄG gestützt. Dies ist aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar. Die schwere Schreibarkeit bzw. Verständlichkeit des Namens ist im österreichischen Sprachraum als jedenfalls nachvollziehbar und begründet anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin 11 Jahre alt, insofern wurde der Antrag gemäß § 1 Abs. 2 NÄG zutreffend durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin eingebracht, ohne dass dies der Zustimmung der Antragstellerin bedurft hätte. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass bei Vorliegen des Grundes des § 2 Abs. 1 Z 2 NÄG eine Änderung des Namens zu bewilligen ist, wenn nicht ein Bewilligungshindernis im Sinne des § 3 Absatz 1 Z 6 NÄG (nur dieses käme hier wohl in Frage) vorliegt, als die Namensänderung dem Wohl der Antragstellerin abträglich sein könnte, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird.

Ein solches Bewilligungshindernis liegt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Verfahren nicht vor. Dass der Beschwerdeführer persönlich mit der Namensänderung nicht einverstanden ist, zeigt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf und ist vom Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers auch gar nicht umfasst (vgl. dazu VwGH 23.01.2007, 2005/06/0020, wonach Elterninteressen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen). Die Gründe die der Beschwerdeführer im Verfahren sowie in der Beschwerde, vorbrachte, nämlich dass die Beibehaltung des Taufnamens allein sie davor schützen würde, zum muslimischen Glauben überzutreten bzw. im Heimatland der Mutter, Tunesien, nach tunesischen Traditionen verheiratet zu werden, kann - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nicht als realistischer Grund für die Beeinträchtigung des Kindeswohles herangezogen werden, da es sich um rein spekulative Behauptungen des Vaters handelt, die einer seinen Befindlichkeiten bzw. Ängsten zu entspringen scheinen, als von einer tatsächlichen Sorge um das Wohl seiner Tochter getragen zu sein. Was das Argument betrifft, dass der Name die Identität einer Person darstellt und daher die Abschaffung des Namens der Abschaffung eines Teils der Identität des Kindes gleichkäme, so ist dazu zu sagen, dass es sich nur um eine Änderung des Vornamens nicht aber auch des Familiennamens handelt, das Kind daher nach wie vor den Namen des Vaters führen würde, womit auch das Argument der Entfremdung der Tochter dem Vater gegenüber entkräftet wird. Der nunmehr gewählte Vorname ist ein im österreichischen Sprachgebrauch durchaus geläufiger und bekannter, der auch nicht mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit in Verbindung gebracht wird. Für die Behauptung, dass allein der Vorname das Kind schütze, nicht nach tunesischer Traditionen verheiratet zu werden, wird keinerlei stichhaltige Begründung vorgebracht. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die von ihm ins Treffen geführten Bedenken keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheinen erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass im Beschwerdefall ein Grund für die beantragte Namensänderung nämlich, dass der Name schwer auszusprechen und zu schreiben ist, durchaus besteht und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ist ein Bewilligungshindernis im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 darzutun. Die schwere Schreibarkeit bzw. Verständlichkeit des Namens ist im österreichischen Sprachraum als jedenfalls nachvollziehbar und begründet anzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Namensänderungsverfahren; Parteistellung; Eltern; Obsorge; Kindeswohl; Bewilligungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.050.3309.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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