Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2020Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG 1988 §1Rechtssatz
Es stellt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles dar, wenn ein Elternteil mit der Namensänderung eines Kindes persönlich nicht einverstanden ist. Ein Bewilligungshindernis für die Namensänderung eines Kindes liegt dadurch nicht vor.
Schlagworte
Namensänderungsverfahren; Parteistellung; Eltern; Obsorge; Kindeswohl; BewilligungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.050.3309.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021