RS Lvwg 2020/11/6 VGW-101/014/11865/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1

Rechtssatz

Da das Petitionsrecht keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung beinhaltet, fehlt es an einer Verpflichtung einer Behörde mit Bescheid abzusprechen. Da keine Entscheidungspflicht verletzt wird, scheidet die Erhebung einer Säumnisbeschwerde aus.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit; Petition; Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.014.11865.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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