Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Da das Petitionsrecht keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung beinhaltet, fehlt es an einer Verpflichtung einer Behörde mit Bescheid abzusprechen. Da keine Entscheidungspflicht verletzt wird, scheidet die Erhebung einer Säumnisbeschwerde aus.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit; Petition; EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.014.11865.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021