TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau B, geb. ***, StA.: Syrien, derzeit wohnhaft in ***, *** (Syrien), vertreten durch die A Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.08.2020, GZ. ***, mit dem der am 03.12.2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm

§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.11.2020,

GZ. LVwG-AV-1022/002-2020, mit € 265,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 beigezogenen

nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 03.12.2019 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus eingebrachtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin B, geboren am ***, als Staatsangehörige Syriens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs.1 Z 2 lit. c iVm mit § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Der Antrag langte zuständigkeitshalber am 09.01.2020 beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesem Antrag am 01.04.2020 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2020 zugeteilt werden.

Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte des E (ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.08.2017), den Reisepass des E (gültig bis zum 26.09.2024), ein Konvolut von 7 Fotos jeweils zeigend die Beschwerdeführerin und E, ihren eigenen Reisepass (gültig bis zum 27.09.2025), eine Arbeits- und Entgeltbestätigung der D GmbH vom 04.11.2019, ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber E für den Zeitraum Mai 2019 bis November 2019, einen Ausdruck der GKK Niederösterreich vom 18.02.2019, eine Auskunft der KSV1870-Information GmbH vom 12.11.2019, eine Heiratsurkunde vom 14.11.2019 (ausgestellt vom Staat ***, Sudan, zur Nr. ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am 23.11.2019), einen Auszug aus dem Justizregister der Syrischen Arabischen Republik vom 26.11.2019, ein Konvolut von Zeugnissen und Zertifikaten der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 11.07.2018, Fotos der E-Card und der Bankomatkarte des E, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 zur Zl. ***, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen F einerseits und E und G andererseits vom 21.06.2018 sowie ein Schreiben des F betreffend eine Änderung eben dieses Mietvertrages vom 25.11.2019 vor.

Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 05.05.2020 legte die Beschwerdeführerin zudem in weiterer Folge ergänzend einen Auszug aus dem Personenregister der Arabischen Republik Syrien vom 03.06.2020, eine Aufenthaltsbescheinigung der Beschwerdeführerin vom 03.06.2020, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.05.2020, eine weitere Auskunft aus der KSV1870-Information GmbH vom 03.06.2020, einen Versicherungsdatenauszug für E vom 04.05.2020, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung der D GmbH vom 04.06.2020, einen Lohnzettel für E vom 01.01. bis 31.05.2020 sowie ein Konvolut von Rechnungen ausgestellt auf G vor.

Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem GISA, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich und vom Stadtamt *** eingeholt. Darüber hinaus richtete das Amt der NÖ Landesregierung an die österreichische Botschaft in Damaskus mit Schreiben vom 05.05.2020 eine Anfrage im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und E im Sudan geschlossenen Ehe, welche mit E-Mail vom 28.05.2020 beantwortet wurde.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.08.2020, GZ. ***, wurde der am 03.12.2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 über die österreichische Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht habe und diesem Antrag nach Reihung in einer Warteliste am 01.04.2020 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2020 zugeteilt werden habe können.

Aus den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem als anerkannten Konventionsflüchtling im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten E, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Syriens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich laut Angaben im Antrag in ***, ***.

Der Familienerhalter E sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt seiner Familie im Bundesgebiet. Betreffend die Einkommenssituation seien in dem Antrag Arbeits- und Entgeltbestätigungen, Lohn/Gehaltsabrechnungen und Kontoumsatzlisten vorgelegt worden.

Die dem Antrag weiters beigelegte Heiratsurkunde weise kein Datum der Eheschließung auf und ergebe sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der österreichischen Botschaft in Damaskus, dass die erforderliche Registrierung der Ehe in Syrien bislang nicht von der Beschwerdeführerin veranlasst worden wäre. Es würden überhaupt keine Unterlagen oder Nachweise vorliegen, aus denen ersichtlich sei, dass eine rechtsgültige Anerkennung einer Eheschließung von syrischen Staatsbürgern im Sudan stattgefunden hätte, was aber einem zwingenden Erfordernis entspreche. Somit würden der Behörde betreffend das Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe keine verifizierten Dokumente vorliegen, dies ebenso wenig, wie der Nachweis eines gemeinsamen Familienlebens als Ehepartner.

Die durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister habe weiters ergeben, dass am beabsichtigten Wohnsitz auch zusätzlich Herr G Hauptwohnsitz gemeldet sei. Die Wohnung weise aber lediglich eine Nutzfläche von 50,11 m² auf und könne daher die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stehe, an der die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz begründen könne und der auch als ortsüblich angesehen werden könne.

Weiters sei im Niederlassungsverfahren sicherzustellen, dass der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Als regelmäßige Aufwendungen sei den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die monatliche Miete monatlich € 490,--, die Betriebskosten durchschnittlich monatlich € 85,46, Zahlungen an die I AG € 12,31 und an die H AG monatlich € 42,42 sowie die Kosten für die künftige Mitversicherung der Beschwerdeführerin € 85,46 monatlich betragen würden. Ausgehend vom Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.524,99, eben dieser monatlichen Aufwendungen und des Abzuges des Wertes der freien Station von € 299,95 müsste daher die Beschwerdeführerin bzw. ihr unterhaltspflichtiger Familienerhalter regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe von mindestens € 1.907,77 netto haben.

Tatsächlich ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen ein monatliches Einkommen des Familienerhalters lediglich durchschnittlich zwischen € 1.159,87 netto bis

€ 1.545,41 brutto, sodass die Einkünfte des Familienerhalters im Nachweiszeitraum deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liegen würden. Von der Behörde könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträger angewiesen sein werde.

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei schließlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 in das Bundesgebiet eingereist sei und auch seitdem hier durchgehend gemeldet und aufhältig hier sei. Ein Nachweis eines längeren gemeinsamen Aufenthaltes im Sudan liege der Behörde nicht vor und sei auch den der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit einem Ehegatten geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe vielmehr ihr Leben in ihrem Heimatland verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Ebenso könnten keine nennenswerten Bestrebungen der Beschwerdeführerin weder zur besonderen Integration noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels festgestellt werden, welche jedoch bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in ihrem Interesse liegen müsste.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzustellen, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, womit die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden könne.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 09.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die „erstinstanzliche“ Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sehr wohl ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin als deren Bezugsperson sei einerseits bei der D GmbH mit einem monatlichen Gehalt von € 1.328,86 und andererseits bei der J GmbH geringfügig mit einem Nettogehalt in der Höhe von € 359,68 beschäftigt.

Weiters hätte die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dem *** Standesgericht für Nichtmuslime am 14.11.2019 geheiratet und sei auch dort die Ehe unter der Zahl *** registriert. Die arabische Heiratsurkunde weise einen rechteckigen Stempel der Justizbehörde, zivile Beglaubigungen sowie einen Beglaubigungsstempel des Außenministeriums der Republik Sudan auf. Da die Heiratsurkunde von einer sudanesischen Behörde ausgestellt worden sei, sei sie daher von der diplomatischen Beglaubigung befreit und sei vielmehr die Heiratsurkunde geeignet, eine rechtsgültige Ehe nachzuweisen. Es könne der Beschwerdeführerin und vor allem auch nicht ihrer Bezugsperson als anerkannter Flüchtling aufgetragen werden, Kontakt mit syrischen Behörden aufzunehmen und dort die Ehe registrieren zu lassen.

Der beabsichtigte Wohnsitz weise einen Vorraum, Bad und Dusche, WC, sowie zwei Zimmer und Küche mit Küchenzeile sowie ein Kellerabteil auf. In dieser Wohnung wohne auch der Bruder der Bezugsperson und beteilige sich zu 50 % an den Kosten. Insgesamt sei die Wohnung groß genug, um ein gemeinsames Wohnen der Beschwerdeführerin, der Bezugsperson und des Bruders der Bezugsperson zu ermöglichen.

Zumal sich eben der Bruder der Bezugsperson zu 50 % an den monatlichen Fixkosten an der Wohnung beteilige, verbleibe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 1.620,95, womit der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich gesichert sei. Abgesehen davon, habe die Bezugsperson auch Ersparnisse in der Höhe von € 8.000,--.

Zusammengefasst leide somit der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. hätte die belangte Behörde nicht das notwendige Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen des Steuerberaters K, jeweils datiert mit 25.08.2020 (Beilagen ./A und ./B), die Heiratsurkunde vom 14.11.2019 samt beglaubigter Übersetzung (Beilage ./C), einen Auszug aus dem Landesgesetzblatt LBGl. II 467/2012 (Beilage ./D), (nochmals) den Mietvertrag vom 29.06.2018 (Beilage ./E), eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen E und G vom 01.10.2019 (Beilage ./F) und eine Bestätigung der L vom 24.08.2020 (Beilage ./G), vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.09.2020 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 17.09.2020, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 15.10.2020 legte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber E für den Zeitraum von Jänner 2020 bis September 2020 (Beilage ./H), ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der J GmbH gegenüber E für die Monate August und September 2020 (Beilage ./I), sowie (nochmals) die Bestätigung der L AG vom 24.08.2020 samt einer Kopie aus dem Sparbuch lautend auf E (Beilage ./J), vor.

Darüber hinaus legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend eine Auskunft aus dem AJ-WEB vom 09.11.2020 (Beilage ./K) vor.

Am 10.11.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche sowohl von den Parteien als auch von den Parteienvertretern unbesucht blieb, sodass die Verhandlung gemäß

§ 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV- 1022/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Zeugen E und G, beide antragsgemäß unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin B, geboren am ***, ist Staatsangehörige Syriens, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist und wo sie eit ihrer Geburt bis dato auch lebt. Sie schloss ebendort auch ihre Schulausbildung mit Matura ab und betreibt derzeit ein Studium für Bauingenieurwesen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen syrischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 27.09.2025 endet.

E, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Syriens, flüchtete im Jahre 2016 nach Österreich und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 rechtskräftig seinem Antrag auf internationaler Schutz vom 04.01.2016 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin kennt E bereits seit vielen Jahren und kamen beide, als sie noch beide in Syrien lebten, überein, die Ehe schließen zu wollen, was ihnen damals einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits auf Grund der Kriegssituation in Syrien nicht möglich war. Nachdem es E gelang, in Österreich nach Zuerkennung des Asyls ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen, schlossen die Beschwerdeführerin und E am 14.11.2019 vor dem *** Standesgericht für Nichtmuslime im Sudan die beiderseits erste Ehe. Der Grund für die Eheschließung im Sudan lag darin, dass E als Flüchtling nicht wieder in Syrien einreisen konnte und es damals für die Beschwerdeführerin ihrerseits möglich war, ohne Visum von Syrien in den Sudan auszureisen und wieder nach Syrien zurückzukehren. Die Eheschließung erfolgte vor der dazu im Sudan zuständigen Behörde im Beisein zweier Trauzeugen und wurde diese ebendort registriert sowie die ausgestellte Heiratsurkunde vom Außenministerium der Republik Sudan beglaubigt.

Abgesehen von dem insgesamt zehntätigen gemeinsamen Aufenthalt im Sudan lebten die Beschwerdeführerin und E bislang nicht zusammen. Die wechselseitigen Kontakte beider erübrigen sich in laufenden Kontakten über soziale Medien. Seit der Eheschließung wohnt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Schwiegereltern in ***.

E ist einerseits seit Februar 2019 als Koch bzw. Küchenhilfe bei der D GmbH in *** Vollzeit beschäftigt und bezog daraus in den letzten Monaten ein durchschnittliches Einkommen von € 1.387,03 netto. Andererseits ist er seit August 2020 zusätzlich geringfügig bei der J GmbH beschäftigt, woraus er bislang ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von € 385,37 netto bezog. E wird bis auf weiteres auch jedenfalls über diese Einkommen zumindest in dieser Höhe verfügen.

Darüber hinaus konnte E aus seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten Ersparnisse in der Höhe von derzeit € 8.000,-- ansammeln, welche auf einem auf ihn lautendes Sparbuch liegen und worüber er selbst verfügungsberechtigt ist. Schulden bestehen dahingegen sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei E nicht.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der von ihm mit Mietvertrag vom 21.06.2018 angemieteten Wohnung in ***, ***, zu leben. Diese Wohnung wird auf Grund einer zwischen E und seinem Bruder G geschlossenen Wohnrechtsvereinbarung auch von letzterem bewohnt. Die Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von rund 50 m² auf und besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, Vorraum, Bad und WC sowie einem Kellerabteil. G schläft im Wohnzimmer, E und die Beschwerdeführerin werden das Schlafzimmer alleine benützen. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Ausstattung, ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jeweils der Ortsüblichkeit für drei erwachsene Personen.

Der monatliche Mietzins für eben diese Wohnung beläuft sich auf € 490,--. Dazu kommen Betriebskosten in Form von Stromkosten von € 30,-- monatlich und Gaskosten von € 21,-- monatlich. Diese Wohnungs- und Betriebskosten wurden und werden auch bis auf weiteres von E und seinem Bruder jeweils zur Hälfte getragen.

Darüber hinaus hat E monatliche Kosten gegenüber der I von € 12,31 und Handykosten von € 42,42. Nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wird E zudem Kosten für die Mitversicherung der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskassa in der Höhe von monatlich € 52,54 zu tragen haben.

Mit persönlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus gestelltem Antrag vom 03.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag konnte am 01.04.2020 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2020 zugeordnet werden.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte sind strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würden.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und des Zeugen E sind unstrittig und ergeben sich im Übrigen auch aus den dazu Bezug habenden persönlichen Urkunden (insbesondere Geburtsurkunde, Aufenthaltskarten, Reisepässe) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der bisherigen und der derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Syrien ergeben sich aus der Aussage des Zeugen E in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und mit den dazu auch übereinstimmenden von ihr vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten. Die Feststellungen betreffend die wechselseitigen Kontakte ergeben sich aus der Aussage des Zeugen.

Der festgestellte Aufenthaltstitel des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angesprochenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Zentralen Fremdenregister und der vorgelegten Aufenthaltskarte des Zeugen.

Was die berufliche Situation des Zeugen betrifft, ergeben sich die – diesbezüglich auch unstrittigen – Feststellungen aus seiner Aussage sowie aus den Beilagen ./A, ./B, ./H, ./I und ./K. Das jeweils festgestellte Durchschnittseinkommen des Zeugen aus seinen beiden Tätigkeiten ergibt sich aus einer Durchrechnung der letzten sechs Monate bezogen auf seine Vollzeitbeschäftigung und der letzten beiden Monate bezogen auf seine geringfügige Beschäftigung. Diesbezüglich ist anzumerken, dass – dies allgemein bekannt – auf Grund der derzeit pandemiebedingten Kurzarbeit das Einkommen des Zeugen in den letzten Monaten geringer war als vor der derzeitigen Pandemiesituation, sodass ohne Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge gesichert zumindest über dieses Einkommen auch in den kommenden 12 Monaten verfügen wird.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Ersparnisse des Zeugen ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./G und ./J. Die Aussage des Zeugen ist glaubwürdig, dass er aus seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten jedenfalls diese Ersparnisse ansparen konnte und ist auch unstrittig, dass er (alleine) über diese Ersparnisse verfügungsberechtigt ist.

Die Feststellung in Bezugnahme auf die derzeitige Wohnsituation des Zeugen, welche auch mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin gleichzusetzen ist, ergeben sich aus seiner Aussage, aus der Aussage des Zeugen G und aus den Beilagen ./E und ./F sowie aus dem Zentralen Melderegister. Von der Beschwerdeführerin blieb unbestritten, dass auch ihr Schwager weiterhin in dieser Wohnung bleiben wird und ist diesbezüglich die Zimmeraufteilung wie von den Zeugen dargestellt, glaubwürdig. Dass an sich die Wohnung der Ortsüblichkeit entspricht, ergibt sich aus der eingeholten Auskunft des Stadtamtes *** vom 28.05.2020.

Was die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Zeugen betrifft, waren diese seiner Aussage insbesondere in Verbindung mit der vorgelegten Kontoumsatzliste, welche im Akt der Verwaltungsbehörde erliegt, zu entnehmen. Aus den glaubwürdigen übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen war zu entnehmen, dass die Betriebs- und Wohnungskosten von beiden jeweils geteilt werden.

Was die zusätzlichen künftigen Kosten im Hinblick auf die Mitversicherung der Beschwerdeführerin betrifft, waren diesbezüglich – von der Beschwerdeführerin unbestritten – die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu übernehmen.

Was die Feststellung im Zusammenhang mit der Eheschließung der Beschwerdeführerin und des Zeugen E betrifft, waren diese dessen Aussage in Verbindung mit der Beilage ./C zu entnehmen. Es wurde glaubwürdig vom Zeugen dargelegt, aus welchen Gründen die Eheschließung, die schon seit Jahren geplant war, letztendlich im Sudan geschlossen wurde. Es ist nachvollziehbar und glaubwürdig, dass eine andere Form der Eheschließung, insbesondere an einem anderen Ort in der gegebenen Situation nicht möglich war. Eine Eheschließung insbesondere in Syrien selbst scheiterte an der (Wieder-)Einreisemöglichkeit des Zeugen. Die fehlende Visumpflicht für die Beschwerdeführerin bot sohin glaubwürdig den Sudan als Ort der Eheschließung an. Es gibt weiters nicht die geringsten Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse, die daran zweifeln ließen, dass die Eheschließung gegenüber der dafür zuständigen Behörde im Sudan erfolgte. An der Echtheit der Beilage ./C hat das erkennende Gericht ebenso nicht den geringsten Zweifel. Die entsprechenden Stampiglien der sudanesischen Behörden deuten in keiner Weise auf eine Fälschung hin und wird derartiges von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet, sodass auch von einer entsprechenden Registrierung der Ehe im Sudan auszugehen ist. Auch die Angaben betreffend die Anwesenheit der Trauzeugen entsprechend der Aussage des Zeugen stimmen mit dem Inhalt der Beilage ./C überein. Unbestritten ist, dass eine Registrierung der Ehe bei den syrischen Behörden nicht erfolgte.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich wiederum aus diesem selbst.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und des Zeugen E ergibt sich schließlich aus den dementsprechend vorgelegten Auskünften aus dem Herkunftsland, aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.05.2020 und aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keine Hinweise bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

(…)“

§ 46 Abs. 1 NAG:

„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.   der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels

„Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.   ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)       einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)       Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d)       als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6.   Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer

Bürger ist;

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

         (…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 und 4 Z 4 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

         (…)

4.   die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

(…)“

§ 20 Abs. 1 NAG:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 284,32 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 288,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95 €)“

§ 293 ASVG:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

         a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

         aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

                  1 120,00 € (Anm. 1, 1a),

         bb)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen

                   882,78 € (Anm. 2),

(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)

b)       für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259………………………………………………............747,00 € (Anm. 2),

         c)       für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

         aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres……….274,76 € (Anm. 3),

                  falls beide Elternteile verstorben sind…………….412,54 € (Anm. 4),

         bb)      nach Vollendung des 24. Lebensjahres………….488,24 € (Anm. 5),

                  falls beide Elternteile verstorben sind……………..747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

(________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 2:  für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3:  für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

für 2019: 343,19 €

Anm. 4:  für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €

für 2019: 515,30 €

Anm. 5:  für 2017: 581,60 €

für 2018: 594,40 €

für 2019: 609,85 €

Anm. 6:  für 2017: 137,30 €

für 2018: 140,32 €

für 2019: 143,97 €)“

§ 6 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht – IPR-Gesetz (IPR-G):

„Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“

§ 9 Abs. 1 und 3 IPR-G:

„(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(…)

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.“

§ 16 Abs. 1 und 2 IPR-G:

„(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“

§ 17 Abs. 1 IPR-G:

„(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.“

§ 34 Asylgesetz 2005:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.   einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.   einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.   einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

        (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

        (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

§ 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005:

„(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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