RS Lvwg 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Rechtssatz

Für den Nachweis ausreichender eigener Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß am Einkommen erwirtschaften (vgl VwGH Ro 2014/22/0032). Bei der Berechnung des Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigten (vgl VwGH 2008/22/0356) und kommt ein Nachweis auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl VwGH 2013/18/0046; VfGH G133/2018).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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