Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Für den Nachweis ausreichender eigener Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß am Einkommen erwirtschaften (vgl VwGH Ro 2014/22/0032). Bei der Berechnung des Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigten (vgl VwGH 2008/22/0356) und kommt ein Nachweis auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl VwGH 2013/18/0046; VfGH G133/2018).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021