Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts als Fremder nicht nur gesichert sein, sondern darf auch nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 2008/22/0709). Maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl VwGH 2009/18/0122).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021