RS Lvwg 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Rechtssatz

Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG) einer Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über deren Beschaffenheit zu treffen und zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl VwGH 97/19/1352).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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