Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG) einer Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über deren Beschaffenheit zu treffen und zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl VwGH 97/19/1352).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021