RS Lvwg 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Rechtssatz

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes iSd § 6 IPR-Gesetz lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts (vgl OGH 4 Ob 199/00y; VfGH B99/12).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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