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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0287 96/05/0288Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden der D in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1996, Zl. 8W-Allg-125/III/1/96, (hg. Zl. 96/05/0288) und je vom 26. September 1996,
Zlen. 8W-Allg-125/II/1/96, (hg. Zl. 96/05/0286) und 8W-Allg-125/IV/1/96, (hg. Zl. 96/05/0287), betreffend Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde H je vom 22. Dezember 1992 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzs 1977 verpflichtet, auf ihr gehörigen Grundstücken errichtete Bauwerke, und zwar
1. das auf den Parzellen Nr. 237/3 und .85, je KG H, errichtete Objekt H Nr. 63,
2. das auf der Parzelle Nr. .87, KG H, errichtete Wirtschaftsgebäude bzw. die Wohnräume in diesem und
3. das auf der Parzelle Nr. .87, KG H, errichtete Objekt H Nr. 56,
an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen.
Den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde H vom 21. Juli 1993 keine Folge gegeben.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 1993 wurden diese Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde H aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung deshalb zurückverwiesen, weil die Berufungsbehörde zu begründen unterlassen habe, warum der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz 1978 nicht zur Anwendung gelangen könne. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes werde dem in den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG normierten Erfordernis der Begründungspflicht von Bescheiden nicht gerecht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, daß ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, welches unbedingt notwendig gewesen wäre, um eine Feststellung über die Kosten der zu errichtenden Anschlußkanäle gegenüber jenen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlüssen zu erhalten, durchgeführt worden sei.
Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde H je vom 2. Dezember 1994 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde H je vom 22. Dezember 1992 keine Folge gegeben. Entscheidungswesentlich wurde in der Begründung ausgeführt, daß der durchschnittliche Preis eines Hausanschlusses in H ohne Baunebenkosten und Mehrwertsteuer S 27.200,-- betrage. Hievon seien vom Anschlußpflichtigen im Schnitt S 9.720,-- (ohne Mehrwertsteuer) zu tragen. Die Kosten für die Hausanschlüsse und Bauflächen Nr. .85 und .87, KG H, lägen mit insgesamt S 31.000,-- über dem eineinhalbfachen Durchschnittspreis für zwei Hausanschlußkanäle (S 29.160,--). Obwohl die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanales also nicht niedriger lägen als der eineinhalbfache örtliche Durchschnitt, sei ein Ausnahmegrund nach § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz nicht gegeben, da eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nach § 6b Gemeindekanalisationsgesetz mit den bestehenden Anlagen nicht möglich sei. Folgende, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachte, gutächtliche Stellungnahmen seien hiezu vom Amt für Wasserwirtschaft eingeholt worden:
Zum Objekt H Nr. 56 auf Grundstück Nr. .87, KG H, (hg. Zl. 96/05/0286) wurde im Gutachten ausgeführt:
"Die häuslichen Abwässer werden in einer Senkgrube mit einem NI von rund 3,5 m3 eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die Anlage ca. bis zur Hälfte mit Abwasser gefüllt. Im oberen Bereich der Senkgrube an der Straßenseite konnte ein Überlaufrohr DN 50 festgestellt werden. Im unmittelbar vorbeiführenden Vorflutgerinne wurde keine Einleitung von Abwässern festgestellt. Somit dürfte mit dem Überlaufrohr eine Versickerung der Abwässer erfolgen.
Befund:
Die Senkgrube ist für das Wohnhaus, in dem eine Familie wohnt, vom NI her zu gering bemessen. Der Nutzinhalt von rund 3,5 m3 würde bei dichter Anlage für vier Personen und 120 lt/EW/Tag lediglich für rund sieben Tage ausreichen. Der errichtete Überlauf mit PVC-Rohren zu einer vermutlichen Versickerung ist unzulässig, da aus dieser Anlage ungeklärte Abwässer in den Untergrund und damit ins Grundwasser gelangen. Das Haus Nr. 56 befindet sich ca. 20 m vom Wohnhaus Nr. 63 entfernt, wobei die gleichen Boden- bzw. Grundwasserverhältnisse, wie beim Anwesen Nr. 63 beschrieben, vorliegen."
Zum Objekt H Nr. 63 auf den Grundstücken Nr. 237/3 und .85 (hg. Zl. 96/05/0287) wurde im Gutachten ausgeführt:
"Für das Wohnhaus H Nr. 63 wurde zur Abwasserverbringung eine Dreikammerkläranlage mit angeschlossenem Sickerschacht errichtet. Diese Anlage wurde mit Bescheid der BH Feldkirchen Zl. 1518/3/1990 vom 23.10.1990 bewilligt. Die Größenordnung der Abwasseranlage entspricht, mit der Dreikammerkläranlage von 5 m3 NI, für 5 EGW.
Befund:
Die wasserrechtliche Bewilligung erfolgte im Jahre 1990, wobei die Anlage mindestens 10 Jahre davor errichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Bewilligung konnte die Fertigstellung des Ortskanales noch nicht definitiv festgestellt werden, wodurch die Anschlußmöglichkeit am öffentlichen Kanal spätestens bis 1994 abgeschätzt wurde. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung laut Bescheid Zl. 1518/3/1990 wurde dadurch auf 5 Jahre bis 1995 befristet. Die Hauskläranlage entspricht nicht mehr den Bestimmungen der ÖNORM B 2502 Ausgabe 1992. Die Versickerung ist nur von biologisch gereinigten Abwässern möglich, wobei zwischen der Sohle des Sickerschachtes und dem höchsten Grundwasserspiegel mindestens drei Meter gewachsener Boden vorhanden sein muß. Im Bereich des Anwesens bzw. der angrenzenden Grundstücke befinden sich Feuchtschäden und Wasseraustritte, welche mittels Vorfluter zur T abgeleitet werden. Einer Einleitung in einen Vorfluter der T oder direkt in die T als Seezubringer kann nicht zugestimmt werden. Ebenso ist eine Versickerung durch die Grundwasserverhältnisse nicht möglich."
Zum Grundstück Nr. .87, KG H, (hg. Zl. 96/05/0288) wurde im Gutachten ausgeführt:
"Anwesen am Grundstück Nr. 87 KG H. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wirtschaftsgebäude mit Garage im Erdgeschoß und Wohnräumen im oberen Geschoß. Nach der Baubeschreibung des Gebäudes werden die Abwässer von den Wohnräumen mittels Klär- und Sickeranlagen verbracht. Bei der örtlichen Überprüfung konnten jedoch keine Anlagenteile für die Abwasseranlage festgestellt werden. Frau D stellte dazu fest, daß die Verbringung über die mechanische Abwasseranlage vom anschließenden Wohnhaus Nr. 63 erfolgt.
Befund:
Nachdem für die Wohnräume des Gebäudes am Grundstück Nr..87 keine Abwasserentsorgung über eine Senkgrube erfolgt, können die häuslichen Abwässer nur zur Versickerung, eventuell mit der Anlage vom Wohnhaus Nr. 63, gebracht werden, was auch realistisch ist. Die Verbringung der Abwässer von den Anwesen (P) H Nr. 63 und 56 sowie dem Gebäude am Grundstück Nr. .87 erfolgt nicht nach dem Stand der Technik bzw. ist unzulässig. Durch die Grundwassersituation und den Vorfluter als Seezubringer ist in diesem Bereich keine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet."
Bezüglich sämtlicher Objekte wurde festgestellt, daß sie in dem mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde H vom 8. August 1991 festgelegten Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) lägen. Aus diesem Sachverhalt schloß die Berufungsbehörde, daß die Ausnahmebestimmung für die Anschlußpflicht nach § 5 des Gemeindekanalisationsgesetzes nicht vorläge.
Mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1996 (hg. Zl. 96/05/0288) und je vom 26. September 1996 (hg. Zlen. 96/05/0286 und 96/05/0287) wurden die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde - ausgehend von dem im Berufungsbescheid festgestellten Sachverhalt - aus, unter "schadloser Abwasserverbringung" gemäß § 5 Abs. 1 lit.a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz sei eine dem Stand der Technik entsprechende zu verstehen (Hinweis auf § 6b Abs. 1 leg. cit.). Ein solcher Stand der Technik erfordere zumindest eine ausreichend dimensionierte und dichte (ohne Überlauf und anschließender Ableitung der ungereinigten Abwässer) Abwasseranlage mit zumindest teilbiologischer Reinigung. Eine bloß mechanische Abwasserentsorgung entspräche zufolge Widerspruches zum Stand der Technik nicht dem Begriff der schadlosen Abwasserverbringung des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz.
Gegen diese Bescheide richten sich die hier gegenständlichen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Abstandnahme von der Vorschreibung der Anschlußpflicht nach § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz infolge Vorliegens der Ausnahme von derselben gemäß § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz darf ein Anschlußauftrag nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist.
§ 6b leg. cit., eingefügt durch die Novelle LGBl. 107/1973, legt die "Entsorgungsgrundsätze" - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblich - wie folgt fest:
"(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
...
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen."
Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, daß die belangte Behörde übersehen habe, daß die vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde getroffene Feststellung, die Abwasserentsorgung der hier betroffenen Grundstücke gewährleiste zufolge Widerspruchs zum Stand der Technik keine schadlose Verbringung der anfallenden Abwässer für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreichend sei.
Der Amtssachverständige der Berufungsbehörde hat aufgrund des erhobenen Befundes in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise ausgeführt, daß die Verbringung der Abwässer von den hier zu beurteilenden Grundstücken und Gebäuden der Beschwerdeführerin nicht dem Stand der Technik im Sinne der hier anzuwendenden Rechtslage entspricht. Die Beschwerdeführerin ist dem ihr zur Kenntnis gebrachten Gutachten nicht entgegengetreten.
Eine Versickerung der Abwässer aufgrund eines von einer Senkgrube wegführenden Überlaufrohres (Beschwerdesache hg. Zl. 96/05/0286) ist mit dem im § 6b Abs. 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz umschriebenen Begriff des Standes der Technik keineswegs vereinbar. Daß die Entsorgung der Abwässer vom Objekt H Nr. 56 weder den hygienischen Grundsätzen noch dem Stand der Technik im Sinne des § 6b Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz entspricht und damit keine Entsorgung auf schadlose und umweltfreundliche Art im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, ist evident.
Zum Vorbringen in den Beschwerdesachen hg. Zlen. 96/05/0287 und 96/05/0288, die ÖNORM B 2502 als Maßstab für den Stand der Technik gemäß § 6b Abs. 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz heranzuziehen, sei im vorliegenden Fall deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung der bereits vorhandenen Abwasseranlage durch die Wasserrechtsbehörde diese ÖNORM noch gar nicht existiert habe, ist auszuführen, daß für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist", mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde maßgeblich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A, und die daran anschließende
hg. Rechtsprechung). Für das nachprüfende Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite, 410 f, referierte hg. Judikatur). Ob aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208, - wie die Beschwerdeführerin vermeint - abzuleiten ist, "daß die Frage der schadlosen Schmutzwasserentsorgung auf jenen Zeitpunkt bezogen werden muß, zu dem die zuständige Gemeindebehörde den Anschlußauftrag erteilte oder wegen Vorliegens von Ausnahmetatbeständen nicht erteilte", kann im vorliegenden Fall schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sich dieses Erkenntnis nicht auf das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz bezieht. Im übrigen widerspricht auch dieses Erkenntnis nicht der hier vertretenen Rechtsansicht.
Ob im Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung die bewilligte Abwasserentsorgungsanlage dem Wasserrechtsgesetz 1959 entsprochen hat, ist in einem Verfahren über die Anschlußpflicht nach § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes und im Zusammenhang mit der damit verbundenen Klärung der Frage, ob gemäß § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Ausnahme von derselben besteht, nicht maßgeblich, weil die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 6b Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu prüfen ist.
Im Rahmen der durch den Beschwerdepunkt vorgegebenen Überprüfungsbefugnis durch den Verwaltungsgerichtshof erweisen sich somit die angefochtenen Bescheide frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerdeverfahren erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050286.X00Im RIS seit
03.04.2001