Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
§ 26 Abs 1 GewO erfordert eine Prognoseentscheidung, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Wesentliche Kriterien dafür sind die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten. Diese sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zueinander in Beziehung zu setzen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1082.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021