RS Lvwg 2020/12/18 LVwG-AV-1082/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 GewO erfordert eine Prognoseentscheidung, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Wesentliche Kriterien dafür sind die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten. Diese sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zueinander in Beziehung zu setzen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1082.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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