Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z6Rechtssatz
Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl VwGH 2008/07/0125).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021