Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z6Rechtssatz
Insbesondere, weil § 6 Abs 6 AWG die Erlassung eines förmlichen Feststellungsbescheides vorsieht, kann aus der Wortwahl „mitgeteilt“ abgeleitet werden, dass die Abfallrechtsbehörde lediglich ihre Rechtsmeinung kundgetan hat, und kein normativer Abspruch über eine etwaige Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG erfolgt ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021