Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z6Rechtssatz
Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl stRsp des VwGH, zB 2008/07/0182, mwN). Vor diesem Hintergrund kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen (hier: die Konstruktion der Entwurfklappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, erlaubt es nicht, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen), diese Gegenstände nicht selbst weiterverwenden wollen; […]. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe und nach den […] weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun (vgl VwGH Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021