Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z6Rechtssatz
Ob begründete Zweifel iSd § 6 Abs 1 AWG objektiven Kriterien entsprechen müssen ist grundsätzlich nicht festgelegt und geben die Gesetzesmaterialien darüber auch keinerlei Auskunft. Man wird daher davon ausgehen können, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer der Kautelen des § 6 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ersichtlich ist. Ein begründeter Zweifel wird nicht vorliegen, wenn bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über die gleiche Sache besteht (Scheichl/Zauner/Berl, § 6 Rz 10 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021