Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2233695-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverein für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 11.01.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 24.05.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.01.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
3. Am 31.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
4. Mit Schreiben vom 04.11.2019 teilte die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV- Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge: KOBV) mit dass sich diese vom 04.12.2019 bis 25.12.2019 einen Rehabilitationsaufenthalt absolvieren werde und legte ergänzende medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2019 erstatteten Gutachten vom 04.01.2020 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, machte mit einem Schreiben vom 27.01.2010 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
8. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die befasste medizinische Sachverständige um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 26.02.2020 kam die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die vorgelegten medizinischen Befunde nicht im Widerspruch zur bereits vorgenommen medizinischen Beurteilung stehen würden.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin leide unter schwerster medialer Gonarthrose und Retropatellararthrose mit Seitlichgleiten zwischen Tiba und Fremur bei Varusstellung. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt, und sie könne keine 300 bis 400 Meter bewältigen. Die Beschwerdeführerin benötige Gehhilfen. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter chronisch sekundären Beinlymphödemen rechts und links sowie chronisch venöser Insuffizienz und Zustand nach Erysipel UE. Die Beschwerdeführerin habe extrem geschwollene Beine. Trotz Einstauungstherapie und Rehabilitationsaufenthalt in einer Lymphklinik komme es zu keiner Besserung dieser Erkrankung. Es würden lediglich kurzzeitige Entstauungen durchgeführt werden können, die Beine würden danach wieder extrem anschwellen. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Niveauunterschiede bewältigen. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, weswegen diese an Atembeschwerden und Luftproblemen leide. Daher sei die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung gerechtfertigt. Es werde beantragt, ergänzende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Dermatologie, Orthopädie und Lungenheilkunde einzuholen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
11. Mit Eingabe vom 07.04.2020 erstattete die Beschwerdeführerin durch den KOBV ein erweitertes Vorbringen und legte einen lungenfachärztlichen Befund vom 03.04.2020 und einen Röntgenbefund vom 12.03.2020 vor.
12. Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete die befasste medizinische Sachverständige am 14.04.2020 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zum Beschwerdevorbringen und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
13. Die Beschwerdeführerin legte durch den KOBV mit Eingabe vom 07.05.2020 ergänzende Befunde vor.
14. Die befasste medizinische Sachverständige erstattete über Ersuchen der belangten Behörde am 17.05.2020 eine ergänzende Stellungnahme, wonach auch die neu vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zu den bisherigen medizinischen Einstufungen stehen würden.
15. Die belange Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin die ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten und Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
16. Die Beschwerdeführerin gab am 09.06.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach die medizinische Sachverständige lediglich Bezug auf orthopädische Einschränkungen nehme, sich jedoch nicht mit dem lungenfachärztlichen Befundbericht vom 03.04.2020 auseinander setze. Die Sachverständige setzte sich auch nicht mit den chronisch sekundären Beinlymphödemen rechts und links und der chronisch venösen Insuffizienz und dem Zustand nach Eryispel der unteren Extremitäten und den damit einhergehenden geschwollenen Beinen auseinander. Die Beschwerdeführer nutze mittlerweile einen Rollator, jedoch könne sie auch mit diesem keine Wegstrecken von 300 Metern bis 400 Metern zurücklegen, da sie aufgrund der Adipositas und den Lungenproblemen sofort in Atemnot komme. Es werde neuerlich beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde und Dermatologie befassen.
17. Mit Eingabe vom 23.06.2020 legte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Röntgenbefund vom 15.06.2020 vor und ersuchte, diesen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
18. Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete die befasste medizinische Sachverständige neuerlich am 15.07.2020 ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, in welchem sie auf die neu vorgelegten medizinischen Befunde einging. Zusammenfassend komme sie zu keiner anderen Beurteilung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar.
19. Die belangte Behörde erließ am 15.07.2020 innerhalb offener Frist die Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab.
20. Mit Eingabe vom 23.07.2020 legte die Beschwerdeführerin durch den KOBV einen Röntgenbefund vom 15.07.2020 vor.
21. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht 28.07.2020 mit, dass dieser Befund nicht mehr berücksichtigt werden könne, da der „Bescheid“ bereits am 15.07.2020 erlassen worden sei.
22. Die Beschwerdeführerin erstattete am 31.07.2020 durch den KOBV einen Vorlageantrag und brachte vor, dass der Röntgenbefund vom 15.07.2020 von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei. Zudem sei auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund chronisch sekundärer Beinlymphödemen rechts und links sowie chronisch venöser Insuffizienz und dem Zustand nach Erysipel der unteren Extremitäten nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, nicht hinreichend eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin legte neuerlich den Röntgenbefund vom 15.07.2020 vor. Zudem werde beantragt, eine Sachverständige aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Dermatologie beizuziehen. Im Übrigen werde auf die Beschwerde und die bereits vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen.
23. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2020 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
25. Die Beschwerdeführerin legte durch den KOBV mit Eingabe vom 14.08.2020 neuerlich medizinische Befunde vor, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.08.2020 weiterleitete.
26. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2020 auf die Neuerungsbeschränkung nach § 46 Bundesbehindertengesetz hin.
27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin samt ihrer Rechtsvertreterin und die befasste medizinische Sachverständige und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin ihre Funktionseinschränkungen, welche sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert hätten.
28. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die beigezogene medizinische Sachverständige mit Schreiben vom 28.09.2020 um die Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
29. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 erstatteten Gutachten vom 11.11.2020 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht vorlägen.
30. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 11.11.2020 den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 19.11.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
31. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 vertreten durch den KOBV aus, dass um ehest mögliche Entscheidung ersucht werde. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Größe 165 cm, Gewicht 170 kg, Alter: 50a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, keine obstruktiven Geräusche, Husten. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. BD über Thoraxniveau. Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist gerade. Soweit bei Adipositas beurteilbar seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, deutlich Ödeme, geringgradige Rötung rechter Unterschenkel, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenke, beidseits: bei deutlicher Adipositas erschwerte Untersuchungsbedingungen und eingeschränkte Beweglichkeit mit Schmerzangabe.
Kniegelenke beidseits: Umfangsvermehrung, Überlagerung durch Adipositas, mäßige Überwärmung, Patella hochgradig verbacken, Bewegungsschmerzen, stabil.
Unterschenkel, Sprunggelenke beidseits: höhergradige Ödeme mit Blasenbildungen, Unterschenkel rechts rückseitig eine Blase geplatzt, nässend, Hautkontur vergröbert, induriert.
Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenke: im Sitzen 90°, bei allgemeiner Schmerzhaftigkeit Beugen und Rotationsprüfung nicht möglich, Kniegelenk aktiv im Liegen abbiegen nicht möglich, passiv etwa bis 90°, im Sitzen abbiegen bis 90° möglich. Sprunggelenke bei Ödem beidseits etwa 1/3 eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits aktiv bis 20°, passiv bis 40°.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann vor allem im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der HWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.
BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen 1/2 eingeschränkt beweglich.
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität, Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Rollator, das Gangbild ist behäbig bis schwerfällig, verlangsamt, Spur bei Adipositas verbreitert, Schrittlänge verkürzt, vorgeneigt und mit Anhalten beidseits einige Schritte im Untersuchungszimmer möglich. Bewegungsabläufe deutlich verlangsamt und erschwert. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Schwere Kniegelenksarthrose beidseits
- Lymphödem beide Unterschenkel
- Hüftgelenksarthrose beidseits mäßig ausgeprägt
- Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit geringen funktionellen Einschränkungen
- Mäßiger Bluthochdruck
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD I
- Schilddrüsenunterfunktion
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ist bei schwerer Gonarthrose beidseits und Unterschenkelödemen mit eingeschränkter Beweglichkeit der Sprunggelenke, ungünstig beeinflusst durch Adipositas, erheblich eingeschränkt.
Wegen maßgeblicher Minderung der Gehleistung aufgrund funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten, insbesondere der Kniegelenke und aufgrund der Lymphödeme beidseits, ist das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 m erheblich beeinträchtigt.
Das Gehen vor allem von längeren Gehstrecken ist im Bereich der unteren Extremitäten, vor allem Kniegelenke mit Schmerzen verbunden. Die Adipositas permagna und nachgewiesenen schweren Arthrosen der Kniegelenke führen aufgrund der Schmerzen zu einer Einschränkung der Gehstrecke.
Die erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, verbunden mit Schmerzen, führt zu einer Einschränkung der Gehstrecke und maßgeblichen Behinderung beim Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen. Das Stehen, Fortbewegen und Sitzplatzsuchen ist erheblich beeinträchtigt.
Therapieoptionen hinsichtlich Schmerzmittel sind gegeben. Die zunehmende Immobilität aufgrund der Schmerzen hat jedoch bereits zu einer relativen und absoluten allgemeinen Muskelschwäche geführt, sodass durch Schmerzmittel keine maßgebliche Verbesserung hinsichtlich Gesamtmobilität zu erwarten ist. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft. Operative Maßnahmen (nach geplanter Gewichtsreduktion) stellen jedoch keine zumutbaren Optionen dar.
Im Bereich der Gelenke der oberen Extremitäten, insbesondere der Schultergelenke und Hände, liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor.
Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistung ist nicht dokumentiert. Insbesondere liegt keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.09.2020 eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin wegen der vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht (mehr) möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Art und das Ausmaß der festgestellten Leidenszustände der Beschwerdeführerin erschweren die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich. Insbesondere ist eine maßgebliche Verschlimmerung der Arthrose, ungünstig beeinflusst durch die Gewichtszunahme, festzustellen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin selbständig nicht mehr möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe nicht zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist nicht gewährleistet.
Das genannte medizinische Sachverständigengutachten blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 11.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020, nachvollziehbar bejaht, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreicht haben, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2233695.1.00Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021