Entscheidungsdatum
26.01.2021Norm
AuslBG §4Spruch
I401 2237877-1/7E
I401 2237878-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde der XXXX , StA. Pakistan, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 09.10.2020, ABB-Nr. XXXX , betreffend „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“ zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) stellte am 11.09.2020 als Arbeitgeberin für XXXX , einen pakistanischen Staatsangehörigen (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet), beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) auf elektronischem Weg einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Maurer. Im formularmäßigen Vordruck wurde die Frage, ob die beantragte Person (bzw. der Zweitbeschwerdeführer) über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, bejaht. Es wurde dazu ausgeführt, dass derzeit ein Verfahren laufe, jedoch noch keine Entscheidung gefällt worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter habe am 01.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft in einem Mangelberuf gestellt, der immer noch in Bearbeitung sei.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 wurde der Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass bei der Verfahrensprüfung festgestellt worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 12 oder 13 AsylG verfüge, weil das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zu den Feststellungen schriftlich Einwendungen einzubringen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte von der Erstbeschwerdeführerin keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 09.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag vom 11.09.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des AuslBG ab und begründete dies damit, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen. Der Zweitbeschwerdeführer verfüge über keinen faktischen Abschiebeschutz und über kein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 12, 13 AsylG. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.10.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, dass der Zweitbeschwerdeführer die Duldung seines Aufenthaltes gemäß § 46a FPG beantragt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) habe diesen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2020 abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde stattgeben, sei auch der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.10.2020 Folge zu geben.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 legte das Arbeitsmarktservice die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach illegaler Einreise am 09.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2016 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18.09.2019, L512 2125006-1/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 12.12.2019, E 3985/2019, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 28.02.2020, Ra 2020/14/0076, die Revision zurück.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 01.04.2020 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Duldung seines Aufenthalts. Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2020 ab. Der Zweitbeschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Eine Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist noch nicht ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu L512 2125006-1. Die Erstbeschwerdeführerin ist den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und hat in der Beschwerde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung des Arbeitsmarktservice im angefochtenen Bescheid bekämpft. Somit liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. (Nicht-) Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung:
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) normiert in seinem Abs. 1:
Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist,
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
§ 1 des AuslBG lautet (auszugsweise):
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
b) …
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt unbestritten weder über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) oder über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgelehnt, weshalb er auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt.
Ob der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dies gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nur dann die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn der Ausländer zuvor aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war. Letzteres ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu verneinen.
Damit erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG durch das Arbeitsmarktservice mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts zu Recht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber in diesem Fall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen Abstand genommen werden. Die Voraussetzungen liegen gegenständlich vor:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. den Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels und Aufenthaltsrechtes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2237878.1.00Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021