TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 E2472/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §11, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten und den Richtlinien des UNHCR zur Beurteilung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Verfolgung durch die Taliban in der Heimatregion

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der am 28. November 1998 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft an.

Am 10. April 2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, zwei seiner Brüder seien bei den Taliban aktiv gewesen und hätten ihn gedrängt, sich ihnen ebenfalls anzuschließen. Auch die Daesh seien an ihn herangetreten, um ihn dazu zu bewegen, ihrer Gruppierung beizutreten; er habe einen Drohbrief erhalten, sodass er letztlich in den Iran geflohen sei.

2. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2019 stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gegen das Erkenntnis erhob das BFA in weiterer Folge außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis vom 6. April 2020 behob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Mit nunmehr angefochtener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2020 wurde die Beschwerde in der Folge als unbegründet abgewiesen.

5.1. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei zwar glaubwürdig, jedoch bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul oder Herat. Der Aufenthalt in den beiden Städten sei dem jungen und gesunden Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter zumutbar, zumal er in Afghanistan (im Lebensmittelhandel) bereits berufstätig gewesen sei. Es werde nicht verkannt, dass er keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen habe, jedoch hindere dies die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Der Beschwerdeführer sei mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut und er spreche eine Landessprache, sodass es ihm jedenfalls möglich sein werde, sich in Kabul oder Herat niederzulassen.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt bei seiner Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten getroffenen rechtlichen Erwägungen und ergänzt, dass auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen seien, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohten. In Kabul und Herat sei die allgemeine Sicherheitslage den Länderberichten zufolge als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über die beiden Städte und sie seien sicher erreichbar. Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer an seine frühere Tätigkeit im Lebensmittelhandel anschließen oder in dem in Österreich erlernten Berufsfeld (Koch) tätig sein, um sich so eine Lebensgrundlage zu sichern. Mittels Gelegenheitsarbeiten könne er sich eine Existenzgrundlage sichern und durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe könne er zumindest vorerst das Auslangen finden. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Situation geriete oder real Gefahr liefe, eine Verletzung seiner durch Art2 oder 3 EMRK bzw seiner durch das 6. oder 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechte zu erleiden.

5.3. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt werde nicht geduldet. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005 lägen daher nicht vor.

5.4. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2016 sowie in Österreich eingegangene Bindungen würden dadurch relativiert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Überdies sei der Aufenthalt nicht als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Der Beschwerdeführer habe zwar Sprachkurse besucht, verfüge jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er arbeite als Koch-Lehrling, sei aber nicht selbsterhaltungsfähig. Selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten Empfehlungsschreiben und Bestätigungen weise er kein intensives soziales Engagement auf, sodass nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte im Bundesgebiet geknüpft hätte. Insgesamt sei daher anzunehmen, dass er weder in Österreich derart verwurzelt sei, noch in seiner Heimat derart entwurzelt sei, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Auch der Umstand, dass er unbescholten sei, führe zu keiner Erhöhung des Gewichtes seiner schutzwürdigen Interessen am Verbleib in Österreich, sodass sie insgesamt hinter das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückträten.

5.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorlägen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung ergäbe.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das angefochtene Erkenntnis verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 sowie in seinen Rechten nach Art3 und 8 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ausreichendem Maß auseinanderzusetzen; insbesondere habe es den Umstand völlig unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide und deshalb in Österreich in Behandlung stehe. Darüber hinaus habe es keine konkreten Aussagen dazu getätigt, warum es sich beim Beschwerdeführer um kein "high-value-target" handle. Es fänden sich in der Entscheidung keinerlei Informationen dazu, inwiefern die Taliban landesweit vernetzt seien und ob es ihnen möglich sei, gesuchte Personen ausfindig zu machen. Im Übrigen seien die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hinreichend aktuell und es sei keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan erfolgt. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Art8 EMRK, weil das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Kriterien, wie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers oder seine über drei Jahre bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht in die Abwägung einbezogen habe.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen:

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtspre-chung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestim-mung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Ver-waltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkom-mens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entschei-denden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß §3 Abs3 AsylG 2005 abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Eine solche ist gemäß §11 AsylG 2005 dann gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind, das heißt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK bzw des 6. oder 13. ZPEMRK besteht und die Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheits-lage (vgl etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U1032/12; 26.6.2013, U2557/2012; 11.12.2013, U1159/2012 ua; 11.3.2015, E1542/2014; 22.9.2016, E1641/2016; 23.9.2016, E1796/2016; 27.2.2018, E2124/2017; vgl zuletzt insbesondere VfGH 12.12.2019, E2692/2019).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer zwar Verfolgung durch die Taliban in seiner Heimatregion Nangarhar drohe und somit eine Rückkehr dorthin ausscheide, jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul oder Herat bestehe. Hinsichtlich der Rückkehr nach Kabul begründet es seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Länderberichten zufolge die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen sei. Anschläge seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen und die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über die Stadt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Erwägungen dabei auf Länderberichte vorwiegend aus den Jahren 2017 und 2018, wodurch keine hinreichende Aktualität der darin enthaltenen Informationen gewährleistet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht lässt bei seinen Beurteilungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative zudem die – unmittelbar einschlägigen (vgl VfGH 24.9.2018, E761/2018 ua; VfSlg 20.021/2015; EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44 mwN) – Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) vom 30. August 2018 gänzlich außer Acht (vgl insbesondere UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, 127 f.).

3.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK als verfassungswidrig, weil es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit den aktuellen Länderberichten sowie der in den UNHCR-Richtlinien dargestellten Sicherheitslage in Bezug gesetzt hat. Die Entscheidung ist somit mit Willkür behaftet und aufzuheben (vgl VfSlg 20.296/2018; VfGH 3.10.2019, E4281/2018, E5128/2018 ua, E3/2019 ua).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2472.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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