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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine widerspruchsfreie Auseinandersetzung mit der Situation eines an Lungenkrankheiten leidenden Beschwerdeführers im Hinblick auf COVID-19-Situation im HeimatstaatSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 28. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 25. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 4. September 2020 abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat – auszugsweise – fest:
"Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat oder Mazar-e Sharif ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Auch angesichts der COVID-19 Lage und der damit zusammenhängenden Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Risikogruppe einer möglichen Infektion, aufgrund des Vorliegens von Asthma, steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers diesbezüglich nichts entgegen, zumal Zugang, trotz Engpässen, zu adäquaten Medikamenten besteht."
Mit Blick auf die medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat stellt das Bundesverwaltungsgericht ferner – auszugsweise – fest:
"Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen […].
Im Mai 2020 gab es in allen 34 Provinzen Afghanistans Menschen, welche positiv auf COVID-19 getestet wurden (ECOI Herat und Masar-e Sharif)."
Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – auszugsweise – wie folgt aus:
"Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf den Länderfeststellungen, wonach die grundsätzliche Behandelbarkeit von Krankheiten in Afghanistan gegeben ist. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich außerdem, dass alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten haben und gemäß der afghanischen Verfassung die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei ist, wobei erneut darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich derzeit Trittico einnimmt[…], jedoch nicht anderweitig medizinisch behandlungsbedürftig ist."
Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers aus:
"Wie bereits […] festgestellt, ist der volljährige Beschwerdeführer – abgesehen von Asthma und einer abgeheilten Tuberkulose – gesund und arbeitsfähig. […]
Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten und ist gemäß der afghanischen Verfassung die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer derzeit Trittico einnimmt, jedoch nicht behandlungsbedürftig ist und nur bei Bedarf einen Arzt aufsucht […].
[…]
Eine akute, lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Afghanistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art3 EMRK nicht verletzt und es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat eventuell nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Das Bundeverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht haben von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt eingangs zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer an Asthma und einer – abgeheilten – Tuberkulose leide; sodann ergänzt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, dass der Beschwerdeführer angesichts der COVID-19 Lage als der Risikogruppe zugehörig zu sehen sei. Bei seiner Beurteilung legt das Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zugrunde, aus denen hervorgeht, dass es im Herkunftsstaat einen landesweiten Mangel an adäquaten Medikamenten für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, an Isolations- und Behandlungseinrichtungen sowie an geschultem Personal, das die ebenfalls nur in geringer Zahl vorhandenen medizinischen Geräte bedienen bzw die Patienten auf den Intensivstationen betreuen könne, gebe. Auch wird festgehalten, dass im Mai 2020 die Krankheit in allen Provinzen Afghanistans verbreitet gewesen sei.
Im Widerspruch zu diesen Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge jedoch davon aus, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nichts entgegenstünde, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere finden sich im Erkenntnis keine Erwägungen, weshalb es dem Beschwerdeführer – trotz seiner Zugehörigkeit zur COVID-19 Risikogruppe auf Grund seiner chronischen Asthma-Erkrankung und angesichts des Mangels an Versorgungseinrichtungen, Medikamenten und Personal – im konkreten Fall dennoch möglich sein soll, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht pauschal davon aus, dass eine "grundsätzliche Behandelbarkeit von Krankheiten in Afghanistan gegeben" sei. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass "alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten haben […]."
4. Da es das Bundesverwaltungsgericht sohin unterlassen hat, sich widerspruchsfrei mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die Asthma-Erkrankung sowie mit der vom Gericht selbst festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Risikogruppe und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus und der mangelnden Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen, hat es Willkür geübt (zu diesen Anforderungen in Afghanistan betreffenden Fällen vgl VfGH 11.6.2019, E3796/2018; 25.2.2020, E315/2019; 9.6.2020, E3688/2019). Dies trifft ungeachtet dessen zu, dass die Vollzugsbehörde ohnehin verpflichtet ist, bei einer allfälligen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art3 EMRK auch gerade im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beachten.
5. Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Zulässigerklärung der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
B. Im Übrigen – also soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht anzustellen. Demgemäß wurde beschlossen, in diesem Umfang von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, COVID (Corona), Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3285.2020Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021