TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 E473/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen über 17 Jahre im Bundesgebiet lebenden Staatsangehörigen der Ukraine; keine ausreichende Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer - trotz zweimaliger Antragstellung - nicht anzulastenden Aufenthaltsdauer sowie der Beziehung zum minderjährigen Sohn

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§55 und 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Ukraine und reiste mit seiner damaligen Ehefrau (mittlerweile Ex-Frau) am 15. Mai 2002 ins Bundesgebiet ein. Seither (im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes seit 17,5 Jahren) hält er sich unbescholten in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen minderjährigen Sohn, der bei seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden, geschiedenen Frau lebt, er verfügt über österreichische Freunde, gute Deutschkenntnisse und führt Aushilfstätigkeiten aus.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2002 gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden, geschiedenen Frau einen Antrag auf Asyl.

3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2004 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2007 stattgegeben und der Bescheid wurde aufgehoben.

4. Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheid vom 13. Mai 2008 den Antrag auf Asyl erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2010 abgewiesen.

5. Am 3. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. April 2016 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß §46 FPG zulässig ist. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2019 als unbegründet ab. Begründend wird dabei in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer verfüge im österreichischen Bundesgebiet zwar über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem minderjährigen Sohn, welcher bei seiner geschiedenen Frau lebe und so wie diese über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfüge, jedoch bestehe kein gemeinsamer Haushalt und der Kontakt werde durch Telefonate und Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, lebe mit dieser jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt. Das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers sei daher nicht sehr stark ausgeprägt. Auch liege kein iSd Art8 Abs2 EMRK unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt und sei im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe nach eigenen Angaben nur Hilfstätigkeiten ausgeübt. Ausgeprägte soziale Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern seien nicht hervorgekommen, seine Kontakte würden sich auf Freunde aus verschiedenen Ländern und seine in Österreich aufenthaltsberechtigte, geschiedene Frau beschränken. Die Integration des Beschwerdeführers sei nicht in hohem Grad ausgeprägt. Zudem sei er nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sei dadurch gemindert, dass dieser nur insofern für 13 Jahre legal war, als er sich auf die Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz gestützt habe. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich auch nicht behördlich gemeldet gewesen.

8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und das Kindeswohl zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen sei. Im Übrigen verkenne das Bundesverwaltungsgericht die Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt, sich sozial zu integrieren. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege daher das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltes wesentlich.

9. Das Bundesverwaltungsgericht sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§55 und 57 AsylG, die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Feststellung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, begründet.

2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei der gemäß Art8 Abs2 EMRK gebotenen Abwägung ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2002 "keine ausgeprägte und verfestigte Integration […], insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht", erlangt habe. Die Beendigung des Aufenthaltes sei trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer "nur sehr schwach ausgeprägte familiäre und private Interessen" an einem weiteren Verbleib in Österreich habe.

3.2. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass im Fall eines seit fast 18 Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Art8 EMRK gerechtfertigt ist. Solche, das persönliche Interesse des – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegende Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan und sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl VfGH 25.2.2020, E4087/2019).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Eingriff in das Privat- und Familienleben als iSd Art8 EMRK gerechtfertigt an, da das Familienleben nicht stark ausgeprägt sei und die Integration nicht in hohem Grad bestehe. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine in Österreich lebende Ex-Frau, mit der er weiterhin in Kontakt steht, sowie einen gemeinsamen minderjährigen Sohn, der bei der Ex-Frau lebt. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn regelmäßig und unternimmt mit ihm diverse Aktivitäten. In der Zwischenzeit hat er telefonischen Kontakt mit ihm. Aus einem in der Entscheidung wiedergegebenen Auszug des Verhandlungsprotokolls ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin hat sowie "dass die Deutschkenntnisse des BF gut sind". Da der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitels keine Arbeitsbewilligung hat, arbeitet er nicht, führt aber diverse Aushilfstätigkeiten durch.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit – entgegen seiner eigenen Ausführungen, "dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen" –keine solchen besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen (siehe Pkt. 3.2.; vgl VfGH 25.2.2020, E4087/2019).

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar zu Recht gegen das Gewicht des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem Erst- und Zweitantrag nicht ausgereist ist. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass im Verfahren über den Erstantrag vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes acht Jahre verstrichen sind. Das zweite Verfahren hat bis zur endgültigen Erledigung weitere fünf Jahre gedauert, die Länge des Verfahrens wurde in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verzögert. Es liegt in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier beim ersten Asylverfahren acht Jahre bzw insgesamt 13 Jahre vergehen (vgl VfSlg 19.203/2010).

3.6. Weiters lässt das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Beziehung zum minderjährigen Sohn vermissen und lässt das Kindeswohl außer Acht, obwohl dieses besonders zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art8 EMRK führen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwN; 11.6.2018, E343/2018 ua; 28.11.2019, E707/2019 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09, newsletter 2011, 169). An Integration bzw Familienleben hat der Beschwerdeführer außerdem gute Deutschkenntnisse, eine österreichische Freundin und eine Ex-Frau, mit der er weiterhin in Kontakt steht, aufzuweisen. Die lange Verfahrensdauer durfte zudem die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl VfGH 19.9.2014, U2377/2012; 25.2.2020, E4087/2019).

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber keine besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, obwohl es auch selbst darlegt, dass es in solch einem Fall besonderer Gründe bedarf. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt worden.

4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

4.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§55 und 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt worden.

2. Die Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E473.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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