TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 E2575/2019

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Rückkehr von Personen, die lange Zeit außerhalb des Herkunftsstaates gelebt haben, im Hinblick auf Länderberichten des EASO

Spruch

I. 1. Der mj. Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem mj. Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der mj. Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in der afghanischen Provinz Ghazni geboren. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte er mit seinen Eltern in Afghanistan, danach lebte er bis zu seiner Einreise in Österreich in Pakistan. Am 26. Dezember 2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einreise gab er als Geburtstag den 10. März 2006 an. Im Asylverfahren wurde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens der 26. April 2003 als Geburtstag angenommen.

Der mj. Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass er Afghanistan im Alter von sechs Jahren mit seiner Familie aus Furcht vor den Taliban verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. In Pakistan habe er vier Jahre die Schule besucht, gearbeitet habe er nie. Als sein Vater bei einem Bombenangriff in Pakistan verletzt worden sei, habe ihn seine Familie nach Europa geschickt. In Afghanistan habe er keine Verwandten.

2. Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

3. Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es erachtete eine asylrechtliche Verfolgung des mj. Beschwerdeführers in Afghanistan für nicht gegeben und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass dem mj. Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatprovinz wegen der schlechten Sicherheitslage zwar nicht möglich sei, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018, E1815/2018, führte es zunächst aus, dass unbegleitete Minderjährige einer vulnerablen Personengruppe angehörten, deren Rückkehrentscheidung ein besonderes Maß an Sorgfalt erfordere, weshalb es erforderlich sei, sich mit der konkreten Rückkehrsituation des mj. Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies tat es wie folgt:

"In [der Beschwerdeverhandlung] konnte sich der entscheidende Richter davon überzeugen, dass der BF ein selbstständiges Leben führt und auch gewillt ist, seinen eigenen Unterhalt zu verdienen. So hat sich der BF durch freiwillige Dienste im Heim etwas Geld hinzuverdient […]. Ebenso ist herauszustreichen, dass der BF durch seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr unter Beweis stellen muss, dass er in unvorhersehbaren Situationen einem unberechenbaren Druck ausgesetzt ist, was ihm bei der Meisterung von Situationen im Alltag und im Arbeitsleben behilflich ist. Daneben ist ebenso festzuhalten, dass sich der BF durch den jahrelangen Schulbesuch in Pakistan und in Österreich auch ein qualifiziertes Maß an Wissen angeeignet hat, das[…] ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, wo den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, behilflich sein wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch ohne spezifische Berufsausbildung aufgrund seines mittlerweile für Afghanistan überdurchschnittlichen Wissens auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland behaupten wird.

Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist es [dem] BF anfangs möglich, […] an einem relativ sicheren Ort Afghanistans, wie etwa[…] in Herat oder Mazar-e Sharif, eine Unterkunft zu beziehen. Da der BF auch noch Kontakt zu seinen [in] Pakistan lebenden Verwandten hat, ist auch davon auszugehen, dass diese ihn anfänglich bei einer Neuansiedlung in Afghanistan unterstützen würden, zumal den Angaben des BF zu entnehmen ist, dass diese nicht arm seien und sie auch den Wohlstand haben, einmal pro Woche über ihr Mobiltelefon mit dem BF über kostenpflichtige Videotelefonie in Kontakt treten zu können […].

Aufgrund der alleinigen Reise über diverse fremde Länder von Pakistan nach Europa als unmündig Minderjähriger, als auch durch die erfolgreiche Gestaltung seines Alltagslebens in Österreich, wo er ebenfalls auf keinerlei verwandtschaftlichen Bände zurückgreifen konnte, hat der BF bereits gezeigt, dass er ein hohes Maß an Durchsetzungsvermögen und Anpassungsfähigkeit besitzt, weshalb es ihm trotz seines Alters von unter 18 Jahren zumutbar ist, […] sich in einer relativ sicheren Region Afghanistans, wie es die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind, ansiedeln zu können und […] dort auch in der Lage sein wird, für seinen Unterhalt selbst sorgen zu können."

Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiters fest, dass der mj. Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann sei, bei dem die erfolgreiche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werde könne. Eine konkrete Unterstützung durch Familienangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sei zwar im Verfahren nicht zweifelsfrei hervorgekommen, jedoch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und überdies habe ihn sein Onkel bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan unterstützt. Das mangelnde soziale Netzwerk abseits seiner Heimatprovinz in Afghanistan bewirke nicht, dass er seine Existenz in Afghanistan nicht mittels Arbeit, Rückkehrhilfe und finanzieller Unterstützung seiner Familie sichern werde können. Der mj. Beschwerdeführer habe einen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei wegen des Zusammenlebens mit seinen Angehörigen in Pakistan mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache von Afghanistan vertraut. Auch die Tatsache, dass der mj. Beschwerdeführer als unmündiger Minderjähriger in der Lage gewesen sei, völlig alleine über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich zu flüchten, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen, spreche dafür, dass er in Afghanistan in keine hoffnungslose Lage geraten werde.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Gerügt wird vor allem, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rückkehr des mj. Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, in Afghanistan kein schützendes familiäres Netzwerk habe und seine besonders prägenden Jugendjahre außerhalb Afghanistans verbracht habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise richtet, begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht bescheinigt dem mj. Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, das es darauf zurückführt, dass der mj. Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nach Österreich gekommen sei, hier ein selbständiges Leben führe und sich durch den langjährigen Schulbesuch in Pakistan und Österreich ein für Afghanistan überdurchschnittliches Wissen angeeignet habe, und kommt zum Ergebnis, dass sich der mj. Beschwerdeführer auch ohne spezifische Berufsausbildung und Ortskenntnisse auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan werde behaupten können.

Bei dieser Prüfung lässt das Bundesverwaltungsgericht aber gänzlich außer Acht, dass der mj. Beschwerdeführer in Afghanistan nie die Schule besucht hat, ihm jegliche Berufserfahrung fehlt und er den weit überwiegenden Teil seines siebzehnjährigen Lebens außerhalb Afghanistans verbracht hat und in Afghanistan auf kein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk zugreifen kann oder dort über sonstige Bindungen verfügt.

Von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder – wie der mj. Beschwerdeführer – lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, bedarf es – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt unter Bezugnahme auf die "Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis" des EASO mit Stand Juni 2018 bzw Juni 2019 ausgesprochen hat – qualifizierter Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (siehe etwa VfGH 6.10.2020, E2795/2019; 6.10.2020, E1728/2020).

Davon ausgehend ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände dem mj. Beschwerdeführer, der seit seinem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt hat und der – wie das Bundesverwaltungsgericht feststellt – in Afghanistan weder über ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk noch sonstige Bindungen am Zielort verfügt, der keine Ortskenntnisse besitzt und dem jegliche Berufserfahrung fehlt, eine Rückkehr in die Neuansiedlungsgebiete Herat und Mazar-e Sharif zumutbar sein soll. Dass der mj. Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ist, der mit der Landessprache und den afghanischen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist, genügt den sich hier stellenden besonderen Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr ebensowenig (vgl VfGH 6.10.2020, E1887/2020) wie eine sich in Österreich zeigende Selbstständigkeit des mj. Beschwerdeführers.

Da es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, für den mj. Beschwerdeführer eine zumutbare Rückkehrsituation zu begründen, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die widersprüchlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der (nicht vorhandenen) Berufserfahrung des mj. Beschwerdeführers und zur Frage der Unterstützung des mj. Beschwerdeführers durch seine Familie aus Pakistan einzugehen.

B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Demgemäß ist von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der mj. Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere (diesen Spruchpunkt betreffende) Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2575.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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