Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentaspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Februar 1997, Zl. MA 63 - N 241/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer die ihm zustehende (näher bezeichnete) Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 5 GewO 1994 entzogen. Nach der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann davon aus, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. Jänner 1996 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Weiters sei im Berufungsverfahren vom Exekutionsgericht Wien bekanntgegeben worden, daß ab dem Jahr 1994 (elf näher bezeichnete) Exekutionen in das Vermögen des Beschwerdeführers bewilligt worden seien. Von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 mitgeteilt worden, daß der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nur sehr schleppend nachkomme. Der Rückstand betrage S 32.270,35 und beziehe sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996. Eine Ratenvereinbarung sei bisher nicht abgeschlossen worden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 bekanntgegeben, daß derzeit ein Beitragsrückstand in Höhe von S 16.094,91 für den Zeitraum August 1995 bis Dezember 1995 und "1. Nachtrag April 1996" bestehe. Eine Ratenvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Die letzte Zahlung sei am 13. März 1996 erfolgt. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert worden, darzulegen, wie es ihm konkret möglich sein werde, die Schulden aus den Einkünften der weiteren Gewerbeausübung zu begleichen bzw. zu vermindern und die weiteren anfallenden Verbindlichkeiten (u.a. Betriebskosten, Beiträge zur Sozialversicherung, Steuern) zu erfüllen. Eine Äußerung hiezu hat der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen trotz ausgewiesener Zustellung der Aufforderung unterlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er im wesentlichen geltend, die Behörde habe es unterlassen die von ihr angeführte Konkursakte des Landesgerichtes Wien beizuschaffen, ebenso habe es die erkennende Behörde unterlassen, abzuklären, "ob die gegen mich ab dem Jahr 1994 beim Exekutionsgericht Wien laut Feststellungen der Behörde eingeleiteten Exekutionsverfahren noch anhängig seien, bzw. ob nicht allenfalls diese Exekutionsverfahren, nachdem von mir eben die aushaftenden Beträge bezahlt worden seien, zur Einstellung gebracht worden seien". Auch habe die Behörde nicht überprüft, ob seine Behauptung, daß er "als Subfrächter für KP bzw. richtig für die Firma IP" tätig gewesen sei und "diese mir aufgrund der von mir für diese erbrachten Transportleistungen S 210.000,-- samt Zinsen schulde, richtig sei und wären eben von der Behörde entsprechende Auskünfte beim Handelsgericht Wien bzw. beim Bezirksgericht Mödling allenfalls nach ergänzender Befragung seiner Person, einzuholen gewesen und wäre eben in die Akten n1/95 des Handelsgerichtes Wien bzw. n2/96 des Bezirksgerichtes Mödling Einsicht zu nehmen, gewesen bzw. diesbezügliche Auskünfte von den Gerichten einzuholen gewesen". Die Behörde habe es auch unterlassen, im angefochtenen Bescheid darzulegen, "in welcher Form mir das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht wurde, wann mir dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht wurde und auf welche Art und Weise ich mich zu diesem Ermittlungsergebnis hätte äußern sollen". Durch diesen Umstand werde ihm die Möglichkeit genommen, eine konkrete Stellungnahme zum erhobenen Vorwurf abzugeben, wobei er meine, daß er persönlich mehrfach bei der Behörde vorgesprochen habe, den vorgegebenen Sachverhalt aufgezeigt habe und zu einer schriftlichen Äußerung, "welche offensichtlich nunmehr von mir begehrt wird", nicht ausdrücklich aufgefordert worden sei. Ebenso sei ihm in keiner Weise in Erinnerung, daß er allenfalls darauf hingewiesen worden sei, eine mangelnde Mitwirkung seiner Person am Ermittlungsverfahren möge dahingehend ausgelegt werden, daß er nicht die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der sich aus der weiteren Gewerbeausübung ergebenden Verbindlichkeiten besäße. Es sei ihm vielmehr in Erinnerung, daß anläßlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Behörde ihm eben erklärt worden sei, daß Ermittlungen durchgeführt worden seien und er dann vom Ergebnis verständigt werden würde. Es ergebe sich aus seinen Darlegungen, welche offensichtlich von der Behörde nicht angezweifelt würden und jederzeit von der Behörde hätten nachgeprüft werden können, daß ihm die Firma IP für erbrachte Transportleistungen S 210.000,-- zuzüglich Zinsen schulde und sei es verständlich, daß - nachdem ihm die Gewerbebefugnis erst im März 1994 erteilt worden sei und er mit der Tätigkeit als Kleintransportunternehmer erst zu diesem Zeitpunkt habe beginnen können - diese Verbindlichkeit geeignet gewesen sei, ihn im Aufbau seines Unternehmens grob zu beeinträchtigen. Ebenso ergebe sich aus den von ihm an die Behörde übermittelten Zahlscheinen, daß er Zahlungen in beträchtlicher Höhe an seine Gläubiger geleistet habe und im Begriffe sei, die zu seinen Lasten stehenden Verbindlichkeiten zu reduzieren. Im übrigen werde in seiner Stellungnahme dargelegt, daß er sich zwischenzeitig seit Erteilung der Gewerbebefugnis einen Kundenstock habe aufbauen können, seine Auftragslage gut sei und er eben eine Forderung gegenüber IP im Wege der Zwangsvollstreckung einbringlich zu machen trachte. Diese Angaben, welche allenfalls von der Behörde im Detail noch zu klären gewesen wären, ließen keinesfalls den Schluß zu, daß er nicht in der Lage sei, seine Gläubiger zu befriedigen und das Kleintransportgewerbe erfolgreich zu betreiben. Daß von ihm offensichtlich Bemühungen in diesem Sinne gesetzt worden seien, gehe schon daraus hervor, daß laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse ab Jänner 1996 "keine weiteren Beitragsrückstände mit Ausnahme der Nachzahlung von April 1996 angefallen sind", er im übrigen laut der von ihm vorgelegten Urkunden Zahlungen zur Abstattung seiner Verbindlichkeiten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet habe. "Schlußendlich" bewegten sich seine Verbindlichkeiten laut Auskunft des Exekutionsgerichtes Wien in Bereichen, die bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung durchaus beglichen werden könnten, im übrigen von ihm auch bereits "zum Großteil" beglichen worden seien, was von der Behörde durch entsprechende Anfrage an das Exekutionsgericht Wien auch hätte festgestellt werden können. Schließlich dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß das von ihm seit März 1994 auf Grund behördlicher Bewilligung und Gleichstellung mit Inländern betriebene Kleintransportunternehmen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage darstelle und er einen erheblichen Aufwand tätigen habe müssen, um überhaupt dieses Unternehmen aufbauen zu können. In die gegenständliche wirtschaftliche Zwangslage sei er eben nur durch den Umstand geraten, weil er vorerst lediglich für einen Auftraggeber tätig gewesen sei, welcher dann die von ihm für diesen erbrachten Leistungen nicht entlohnt habe, sodaß es eben geschehen habe können, daß er den ihm zustehenden Betrag von S 210.000,-- samt Zinsen "im Gerichtsweg einbringlich machen mußte und nach wie vor nunmehr im Exekutionswege einbringlich machen muß", wobei selbst wenn mann unberücksichtigt lasse, "daß ein Großteil der Forderungen wegen welcher laut Auskunft des Exekutionsgerichtes Wien gegen mich Exekution geführt wurde, von mir längst beglichen wurde, die Gesamtsumme dieser Forderungen lediglich einen Bruchteil jenes Betrages ausmacht, den ich für meine Leistungen von der Firma IP bekommen hätte müssen und mit welchem ich natürlich auch gerechnet habe".
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
Daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er meint aber, es seien die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 gegeben, wonach die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0266, u. a.).
Im vorliegenden Fall sind die nach dieser Rechtslage erforderlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung selbst dann nicht erfüllt, wenn man das Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde zugrunde legt, in dem die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, alle offenen Forderungen bei Fälligkeit zu zahlen, (letztlich) eingeräumt wird. Derart mangelt es auch den weitwendigen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers schon an der Entscheidungswesentlichkeit. Zu einer anderen Beurteilung vermag dabei auch das Beschwerdevorbringen nicht zu führen, ein dem Beschwerdeführer zustehender Betrag von S 210.000,-- müsse gerichtlich eingebracht werden. Kommt es doch nach dem oben Gesagten auf das Vorhandensein der erforderlichen LIQUIDEN Mittel an. Der Beschwerdeführer verkennt aber auch, daß § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 87 Abs. 2 GewO 1994 der Behörde keine Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbeberechtigten zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0131).
Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040067.X00Im RIS seit
20.11.2000