TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/9 E3048/2019 ua

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen aus Afghanistan; keine Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer internen Schutzalternative in Kabul sowie mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende Familienangehörige

Spruch

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der erst- und viertbeschwerdeführenden Partei die mit € 2.877,60 sowie der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei die mit € 2.618,52 bestimmten Prozesskosten jeweils zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Moslems. Der Erstbeschwerdeführer (geb. 1987) und die Zweitbeschwerdeführerin (geb. 1988) sind verheiratet. Sie sind die Eltern des Dritt- und Viertbeschwerdeführers (geb. 2014 bzw 2015).

2. Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan (Provinz Bamyan) geboren und im Iran aufgewachsen. Er kehrte mit seiner Familie im Alter von etwa sechzehn Jahren nach Afghanistan (nach Dashte Barchi in Kabul) zurück. Nach einem halben Jahr verließ der Erstbeschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran in die Niederlande, wo er zwischen 2008 und 2012 insgesamt vier Asylanträge stellte, die alle negativ entschieden wurden. 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben, wo er in Dashte Barchi in Kabul bei seinem Bruder lebte, ehe er sich wieder in den Iran begab, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 lebte.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls in Afghanistan (Provinz Bamyan) geboren, im Iran aufgewachsen und lebte zwischen dem 16. und 24. Lebensjahr in Kabul. Nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer lebte sie mit ihm im Iran. Der Drittbeschwerdeführer wurde 2014 im Iran geboren.

4. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet stellten der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 1. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer kam am 24. Dezember 2015 in Österreich zur Welt und am 5. April 2016 stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er in Afghanistan verfolgt werde, weil er den Islam kritisiert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass sie mit ihrem Mann zwangsverheiratet worden sei und verwies auf die Gefahr einer geschlechterspezifischen Verfolgung auf Grund ihres "westlichen" Lebensstils. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019, abgewiesen.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit der mangelnden Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens. Aus den Länderfeststellungen ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Afghanistan. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer lasse sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass ihnen aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung drohe. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden zudem im geschützten Bereich der Familie zurückkehren.

6.2. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach bzw Neuansiedlung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei.

Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Lage und dem Arbeitsmarkt in Kabul vertraut. Zudem verfüge er dort über soziale und (schwieger-)familiäre Kontakte, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie in Kabul.

7. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die erlassene Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht zunächst allgemein davon aus, dass den beschwerdeführenden Parteien weiterhin eine Rückkehr in die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif möglich sowie zumutbar sei und führt in diesem Zusammenhang aus, dass nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul auf Grund der derzeitigen Sicherheits- , Menschenrechts- und humanitären Lage generell nicht verfügbar sei. In den UNHCR-Richtlinien werde zudem weiter ausgeführt, dass eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich und zumutbar sei, wenn die betreffende Person Zugang zu Unterkunft, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung, sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard habe. Darüber hinaus werde in den UNHCR-Richtlinien eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar erachtet, wenn die betreffende Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung habe, die bereit und in der Lage seien, der betreffenden Person in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. Einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung seien alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Kabul leben, geht aber in der rechtlichen Beurteilung – weil es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit den genannten aktuellen Länderberichten in Bezug setzt – allgemein davon aus, dass die beschwerdeführende Familie in der Stadt Kabul über eine interne Schutzalternative verfüge, weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar aus Bamyan stammten, aber bereits in Kabul gelebt hätten und dort über Familienmitglieder verfügten. Die Familie des Schwagers der Zweitbeschwerdeführerin stamme aus Kabul, weshalb ein weiteres Netzwerk – und nicht nur die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin – dort vorhanden sei. Feststellungen zur Frage, ob die in Kabul lebenden Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin willens und in der Lage seien, die beschwerdeführende Familie tatsächlich zu unterstützen, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen.

2.4. Damit unterlässt es das Bundesverwaltungsgericht, weil es aktuelle Länderberichte außer Acht lässt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände in Anbetracht des grundsätzlichen Befundes, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist, im konkreten Fall einen gegenteiligen Schluss zuließen (siehe VfGH 10.10.2019, E28/2019 ua, insbesondere auch dazu, dass die "Tatsache allein", dass Familienangehörige in Kabul leben, an der Unzumutbarkeit einer internen Schutzalternative in der Stadt Kabul nichts zu ändern vermag).

2.5. In Bezug auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif lässt das Bundesverwaltungsgericht jegliche auf die betreffenden Landesteile bezogene Prüfung, ob in den genannten Städten ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk besteht, vermissen.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit sein Erkenntnis mit Willkür belastet, indem es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit aktuellen Länderberichten in Bezug gesetzt und damit die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall für eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul zu begründen vermögen, ebenso unterlassen hat, wie es die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall im Hinblick auf die beschwerdeführende Familie in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk vorhanden ist, nicht durchgeführt hat.

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerden gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu er-warten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegenden Beschwerden behaupten die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Rechtsverletzungen aber im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

3. Demgemäß wurde beschlossen, von der Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richten, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, in dem durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Damit – und im Hinblick auf den Beschluss vom 21. August 2019, E3048-3049/2019-4, mit dem der Beschwerde der erst- und vierbeschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – erübrigt sich ein Abspruch über den unter einem in der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Beträgen ist Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 bzw € 436,42 enthalten. Im Falle der erst- und viertbeschwerdeführenden Partei ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 218,– enthalten. Im Falle der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei ist auch der Ersatz eines verzeichneten ERV-Zuschlages in Höhe von € 2,10 enthalten, da die verzeichneten Kosten hinter dem gesetzlichen Ausmaß zurückblieben. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3048.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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