RS Vfgh 2020/12/9 E2750/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangels Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hält in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter der Überschrift "Begründung" lediglich fest, es hätten keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Ferner seien die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit Juli 2015 gesetzten Aktivitäten nicht als außergewöhnliche Integrationsbemühungen zu werten, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden.

Damit ist es dem BVwG aber nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen, trifft es doch im Hinblick auf den Asylstatus bloß eine pauschale Aussage ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswert kommt dieser sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine Begründung betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art2 EMRK und 3 EMRK fehlt gänzlich. Lediglich betreffend Art8 EMRK findet sich ein Ansatz einer Begründung. Eine solche "Begründung" widerspricht sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2750.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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