RS Vfgh 2020/12/9 E2473/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
FremdenpoizeiG 2005 §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Kindern wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und wegen Nichtdurchführung von Ermittlungen betreffend die Beziehung zu den Kindern

Rechtssatz

Einem - auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 22.03.2018 bzw 29.03.2018 erstatteten - Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 12.10.2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den begleiteten Treffen mit seinen Kindern sehr um eine Beziehung zu ihnen bemüht habe. Wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zwischen dem Schließen der im Protokoll des Bezirksgerichtes vom 28.02.2019 protokollierten Kontaktrechtsvereinbarung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) entwickelt hat, kann dem Erkenntnis (und auch den Akten) nicht entnommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie das BVwG in seiner Entscheidung vom 15.06.2020 - somit fast ein Jahr nach dem zuletzt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers (die letzte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 03.05.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt) - zu dem Ergebnis kommt, dass "auch derzeit [...] kaum eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern" bestehe. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer in jenes Land ausgewiesen wird, in Bezug auf das der Mutter seiner Kinder und von dieser abgeleitet seinen minderjährigen Kindern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit hat das BVwG, das von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und daher die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - insbesondere die aktuelle Beziehung zu seinen Kindern - sowie das Kindeswohl dieser Kinder nicht ausreichend berücksichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2473.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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