TE Vwgh Beschluss 2021/1/13 Ra 2020/06/0171

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des DI (FH) H S und 2. der A S, beide in L und beide vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14. August 2020, E 029/09/2020.012/010, betreffend einen Antrag gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14. Mai 2020, mit welchem näher bezeichnete Anträge der revisionswerbenden Parteien betreffend Feststellung der Geringfügigkeit von Bauvorhaben nach § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „IV. Revisionspunkt:“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht als Bauwerber einer ordnungsgemäß eingebrachten Bauanzeige auf Herstellung und Bestandsbesitz der angezeigten Vorhaben nach § 16 Abs. 3 Z 14 Bgld. BauG idF LGBl. Nr. 29/2019, welche Bauanzeige nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG idF Gbl. Nr. 29/2019 von der Behörde untersagt wurde, verletzt“. Die angefochtene Entscheidung leide sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Antrages bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, zur Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bzw. weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder auch 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, jeweils mwN). Dieses Recht ist aber von dem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst, weshalb sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist.

7        Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, jeweils mwN). Die in der vorliegenden Revision auf rund 20 Seiten erstatteten Zulässigkeitsausführungen, mit welchen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden, entsprechen dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060171.L00

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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