TE Vwgh Beschluss 2021/2/3 Ra 2021/02/0009

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WettenG Wr 2016 §2 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das (mit 28. Oktober 2020 datierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2020, VGW-104/040/16261/2019-12, betreffend Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des revisionswerbenden Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2019 wurde die Schließung des vom Mitbeteiligten betriebenen, näher bezeichneten Lokals verfügt, weil er im Verdacht stehe, am 16.10.2019 um 20:15 Uhr in Wien, G Gasse, Lokal O, die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der gewerblichen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 2 Z 3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderliche landesrechtliche Bewilligung gemäß § 3 leg. cit. erlangt zu haben. Das Lokal entspreche aufgrund seiner äußeren Bezeichnung O, seiner einem Wettlokal entsprechenden Innenausstattung und der überwiegenden Übertragung von Sportveranstaltungen auf einer größeren Anzahl an großen Flachbildschirmen dem Erscheinungsbild eines Wettlokals.

2        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es behob den bekämpften Bescheid und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Lokal sei am 16. Oktober 2019, dem Tag der Kontrolle mit O bezeichnet und mit den Schriftzügen „Selbstbedienung/Kaffee to go/Limo/Cola/Sandwich/TV Live/Snacks/Tee“ beworben gewesen. Zudem habe es eine Werbetafel mit den Aufschriften „Klimatisiert/Formel 1/Champions League/Europa League/Deutsche Bundesliga/Premiere League/Kabel TV/Alle Spiele alle Tore Live/Komm zu uns/Komm zum Spiel“ gegeben. Im Lokal hätten sich Automaten mit Getränken und Snacks sowie 11 Großbildschirme befunden. An einer Wand sei ein Spielplan der österreichischen Bundesliga der Saison 2019/20 gehangen. Auf den Bildschirmen seien über einen Kabelfernsehanschluss empfangene TV-Sportkanäle sowie auch TV-Kanäle mit Spielfilmen und Fernsehserien in Betrieb gewesen. Die Kunden hätten diese nicht auswählen können. Die bei der Kontrolle angetroffenen Kunden hätten keine Wettgeschäfte geschlossen und auch sonst fehlten Hinweise, dass im Lokal Wetten abgeschlossen oder vermittelt worden seien. Im Lokal habe es keine Hinweise auf einen Wettanbieter, einen Buchmacher oder Wettquoten gegeben. Es seien keine Wettannahmeschalter, keine Wettinformationsschalter, keine Auszahlungsmöglichkeit und keine Wettspielautomaten vorhanden gewesen.

4        Rechtlich kam das Verwaltungsgericht u.a. zum Ergebnis, es könne nicht von einer gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten ausgehen. Das vom Mitbeteiligten geführte Lokal entspreche in seiner Aufmachung einer Sportbar oder einer Sportplatzkantine ohne Bedienung. Für ein Wettlokal fehlten typische Merkmale wie der Ausweis von Wettquoten oder der Aushang von „Buchhaltern“ oder Wettunternehmen. Allein die Monitore, auf denen auch Sportereignisse zu sehen seien, reichten nicht aus, um von einem in Richtung unrechtmäßiger Tätigkeit als Wettunternehmer gehenden Verdacht im Sinne des § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz auszugehen. Weder § 1 Z 7 noch § 2 Z 3 zweiter Satz leg. cit. seien erfüllt.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien.

6        Die Revision erweist sich als unzulässig:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vermittlungstätigkeit durch Betrieb eines Geschäftslokals mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Wettlokals im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei es nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte technische Einrichtungen zum Wettabschluss zur Verfügung stünden, dass Gewinne ausbezahlt, Wettquoten angezeigt oder Wettkarten ausgestellt würden oder auf konkrete Wettanbieter hingewiesen werde. Das Lokal weise aufgrund der festgestellten Bewerbung und der Übertragung von Sportereignissen das äußere Erscheinungsbild eines klassischen Wettlokals auf.

11       Bei der Frage, ob die in § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz normierten Voraussetzungen für die Annahme von Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses, vor allem des Betriebs eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals vorliegen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0290). Dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Vielmehr stellte das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf das tatsächliche Erscheinungsbild des vom Mitbeteiligten betriebenen Lokals und auf dessen äußere Gestaltung sowie auf die Einrichtungen im Inneren ab. Die vom Verwaltungsgericht dafür gelieferte Begründung ist ausreichend und nachvollziehbar. In der Revision wird nicht aufgezeigt, inwiefern der im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt zur Annahme eines Erscheinungsbildes eines Wettlokals führen müsste.

12       Damit fehlt es schon an der Zurverfügungstellung einer in § 2 Z 3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz genannten Einrichtung, sodass es auf eine zusätzliche Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Z 3 erster Satz leg. cit. und auf die dazu für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen nicht mehr ankommt.

13       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020009.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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