Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin (schiedsbeklagte Partei) M***** GmbH, *****, gegen die Antragsgegnerin (schiedsklagende Partei) N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen § 602 ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag vom 7. 1. 2021 wird, soweit er sich an den Obersten Gerichtshof richtet, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen ist seit Juni 2019 ein Schiedsverfahren anhängig, wobei der Senat gemäß § 587 ZPO mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 zu GZ 18 ONc 3/19i-5, Univ.-Prof. Dr. M***** zum Schiedsrichter bestellte. Daneben besteht das Schiedsgericht aus Mag. M***** als Vorsitzendem und Dr. E***** als weiterer Schiedsrichterin.
[2] Mit ihrem am 7. Jänner 2021 „aus Vorsicht“ auch beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag begehrt die anwaltlich nicht vertretene Schiedsbeklagte als Antragstellerin, die Einvernahme von zehn Personen als Zeugen vor dem Bezirksgericht Liezen. Die Beweisthemen betreffen den Kaufvertrag, der dem Schiedsverfahren zugrundeliegt. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf § 602 ZPO. Nach ihrem Verständnis liege die gebotene Zustimmung der Schiedsrichter vor. Gleichzeitig wurde der idente Antrag auch beim Bezirksgericht Liezen eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
[4] § 602 ZPO regelt die gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren. Demnach kann das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht dazu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. § 37 Abs 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht.
[5] Aufgrund des Verweises auf § 37 Abs 2 bis 5 JN ist für einen solchen Antrag das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 602 ZPO Rz 30). Insoweit der Antrag (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde, ist der Antrag mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.
Textnummer
E130690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:018ONC00001.21Y.0119.000Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021