TE OGH 2021/1/20 3Ob129/20x

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. D*****, 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Urban, Mag. Meissner, Mag. Laherstorfer, Rechtsanwälte in Gmunden, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach M*****, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Pfandrechtsbegründung, über den Rekurs und den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2020, GZ 12 E 1265/20b-11, mit dem die Bezeichnung der verpflichteten Partei berichtigt und der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. April 2020, GZ 12 E 1265/20b-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       M***** wurde mit Urteil vom 27. September 2019 verpflichtet, den Betreibenden Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines näher bezeichneten Kunstwerks 50.000 EUR sA zu bezahlen. Zur Hereinbringung dieses Kapitalbetrags sowie der Kosten des Titelverfahrens und eines Kostentitels vom 9. März 2020 aus einem anderen Exekutionsverfahren begehrten die Betreibenden mit einem am 22. April 2020 verbessert vorgelegten, gegen M***** gerichteten Antrag die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ob einer in seinem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft.

[2]       Das Erstgericht bewilligte den Antrag am 23. April 2020 gegen M***** als verpflichtete Partei.

[3]            Am 12. Mai 2020 regte die Verlassenschaft nach M*****, laut einer Amtsbestätigung des Abhandlungsgerichts vom 8. April 2020 vertreten durch die unbedingt erbantrittserklärte Witwe, unter Hinweis auf den Tod des M***** am 15. März 2020 die amtswegige Einstellung der Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte an und teilte mit, dass M***** noch eine außerordentliche Revision gegen das den Exekutionstitel bestätigende Berufungsurteil erhoben habe. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 16. April 2020, AZ 1 Ob 61/20g, zurückgewiesen, mit dem der Oberste Gerichtshof auch die Parteienbezeichnung der (ursprünglich) beklagten Partei M***** auf „Verlassenschaft nach M*****“, berichtigte.

[4]       Das von der Verlassenschaft nach M***** angerufene Rekursgericht berichtigte aus Anlass des Rekurses die Bezeichnung der verpflichteten Partei auf „Verlassenschaft nach M*****“, gab dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[5]       Es sei bereits für den Fall, dass der Exekutionsantrag im Namen des Verstorbenen gestellt wurde, ausgesprochen worden, dass darin nur eine fehlerhafte, einer amtswegigen Berichtigung zugängliche Bezeichnung der betreibenden Partei liege. Das gelte auch im vorliegenden Fall, weil M***** nach Schaffung der Exekutionstitel, aber vor Einbringung des Exekutionsantrags verstorben sei. Daher sei die offensichtlich in Unkenntnis seines Ablebens unrichtig gewählte Bezeichnung der verpflichteten Partei aus Anlass des Rekurses amtswegig richtig zu stellen. Der Tod des Verpflichteten stelle nämlich keinen Fall eines Rechtsübergangs im Sinne des § 9 EO dar, der erst durch die Einantwortung bewirkt werde. Nachdem die verpflichtete Verlassenschaft im gegenständlichen Verfahren vertreten sei, erübrige sich eine Aufforderung der Betreibenden, einen Vertreter zu benennen. Infolge Richtigstellung der Bezeichnung der verpflichteten Partei gehe deren Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ins Leere.

[6]       Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Frage zuzulassen, ob im Hinblick auf die Judikatur, wonach die §§ 21 und 94 GBG die Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hindern, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zulässig sei.

[7]       Dagegen richtet sich der mit einem Rekurs gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung verbundene Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag (nur) auf Abweisung des Exekutionsantrags und Löschung des exekutiv begründeten Pfandrechts; hilfsweise wird ein Aufhebungs- verbunden mit einem Löschungsantrag gestellt.

[8]       Die Verpflichtete macht – ohne nach den beiden Rechtsmitteln zu differenzieren – im Wesentlichen geltend, §§ 21 und 94 GBG würden es ausschließen, gegen einen Verstorbenen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung im Exekutionsverfahren wäre nur zulässig und zielführend, wenn dann die zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen die Verlassenschaft möglich wäre, was jedoch mit dem Grundbuchstand, der unverändert M***** als Eigentümer ausweise, unvereinbar sei. Die Berichtigung sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht mit der Bezeichnung der beklagten Partei im Exekutionstitel übereinstimmen würde und ein Verbesserungsverfahren aus grundbuchsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Deshalb sei der Exekutionsantrag trotz der Berichtigung der Parteienbezeichnung im Exekutionsverfahren abzuweisen. Es wäre Sache der Betreibenden gewesen, den berichtigten Exekutionstitel vorzulegen und die Änderung der Eintragung des Eigentumsrechts von M***** auf dessen Verlassenschaft zu beantragen oder anzuregen.

Rechtliche Beurteilung

[9]       I. Zum Rekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung:

[10]     Die vom Rekursgericht von Amts wegen verfügte Berichtigung ist ein erstinstanzlicher Beschluss, sodass der
– ungeachtet des fehlenden Rechtsmittelantrags wirksam – dagegen erhobene Rekurs zwar zulässig (3 Ob 122/06x), jedoch nicht berechtigt ist.

[11]     I.1. Wird der Exekutionsantrag im Namen des Verstorbenen (als betreibende Partei) und nicht im Namen der Verlassenschaft gestellt, so liegt darin nur eine fehlerhafte, einer Berichtigung zugängliche Bezeichnung der betreibenden Partei (und nicht der Mangel der Parteifähigkeit), die auch von Amts wegen vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0000737). § 235 Abs 5 ZPO ist nämlich auch im Exekutionsverfahren – jedenfalls analog – anzuwenden (RS0112924 [T2]), weshalb das Gesagte auch gilt, wenn eine fehlerhafte Bezeichnung auf Seiten der verpflichteten Partei vorliegt. Allgemeine Voraussetzung ist aber, dass der Sachverhalt hinreichend klargestellt ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Nennung des bereits verstorbenen M***** als verpflichtete Partei nur irrtümlich erfolgt ist (vgl 3 Ob 122/06x; RS0039871).

[12]     I.2. Dazu ist zu bedenken, dass sowohl ein gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod als auch ein gegen die Verlassenschaft erwirkter Exekutionstitel gegen die rechtmäßig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, vollstreckt werden kann (3 Ob 164/75 EvBl 1966/154, 204; 5 Ob 35/74 EvBl 1974/286, 632; RS0000314; Jakusch in Angst/Oberhammer³ [2015] § 34 EO Rz 9; Sprohar-Heimlich in Klang³ [2016] § 577 ABGB aF, §§ 546, 547 ABGB nF Rz 7 und 12; Werkusch-Christ in Klete?ka/Schauer ABGB-ON1.07 [2020] § 546 Rz 4 und ABGB-ON1.08 [2020] § 547 Rz 2; Sailer in KBB6 [2020] § 811 ABGB Rz 2). Stirbt der Verpflichtete vor Bewilligung der Exekution und existiert bereits ein Vertreter der Verlassenschaft, muss im Exekutionsantrag die Verlassenschaft als verpflichtete Partei und die für die Verlassenschaft vertretungsbefugte Person bezeichnet werden; eine unrichtige Bezeichnung der verpflichteten Person im Exekutionsantrag ist vom Bewilligungsgericht von Amts wegen richtigzustellen (2 Ob 79/52 = SZ 25/35 = RS0000690; Jakusch in Angst/Oberhammer³ [2015] § 34 EO Rz 7; Nemeth in Schwimann/Kodek ABGB5 [2018] § 811 Rz 5; K. Binder in Deixler-Hübner EO [2019] § 9 Rz 50; Deixler-Hübner in Deixler-Hübner EO [2020] § 34 Rz 3).

[13]           I.3. Mit ihrem Vorwurf, es hätte einer Berichtigung der Parteienbezeichnung auch im Titelverfahren bedurft, übergeht die Rekurswerberin den ihr zweifellos bekannten Umstand, dass diese bereits vom Obersten Gerichtshof (vor der Entscheidung des Rekursgerichts) vorgenommen worden war. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

[14]     I.4. Hier war nach der Bekanntgabe der Verlassenschaft und der Rekursbeantwortung der Betreibenden im Rekursverfahren unstrittig, dass M***** am 15. März 2020 verstorben ist und die erbliche Witwe berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten, die einen Rechtsanwalt zum Bevollmächtigten bestellte. Mit Rücksicht auf die dargestellte materielle und prozessuale Rechtslage lagen somit die Voraussetzungen für eine sofortige amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung im Exekutionsverfahren vor, weil zu unterstellen ist, dass die Betreibenden M***** – offensichtlich wegen Unkenntnis von seinem Tod – bloß irrtümlich als verpflichtete Partei führten, obwohl bereits die Verlassenschaft nach ihm zu nennen gewesen wäre. Deshalb kann dem Rekurs der verpflichteten Verlassenschaft kein Erfolg zukommen.

[15]     I.5. Mangels gesonderter Verzeichnung von Rekurskosten erübrigt sich eine Kostenentscheidung.

[16]     II. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung:

[17]     Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung ist nicht im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig, weil kein Konformatsbeschluss vorliegt. Voraussetzung für die Bestätigung der Exekutionsbewilligung ist nämlich der vorgelagerte Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, weshalb beide Entscheidungen des Rekursgerichts in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. Die Berichtigung hat zur Folge, dass sich die Exekutionsbewilligung des Rekursgerichts von derjenigen des Erstgerichts dadurch unterscheidet, dass nunmehr als verpflichtete Partei eine andere Partei Adressat der Entscheidung ist. Es liegt daher in Wahrheit keine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor (3 Ob 122/06x).

[18]           Allerdings zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb das Rechtsmittel aus folgendem Grund als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

[19]     Da eine Berichtigung der Parteienbezeichnung im Titelverfahren bereits vorgenommen wurde und jene im Exekutionsverfahren zu Recht erfolgte, verbleibt als letztes Argument des Rechtsmittels gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der Hinweis darauf, dass die Verlassenschaft nach M***** nicht als grundbücherlicher Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft aufscheint. Die Verpflichtete vermeint also, die Exekutionsbewilligung verstoße gegen den Grundsatz, dass im Exekutionsverfahren auf in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft die allgemeinen Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO mit der Maßgabe gelten, dass nur der als Verpflichteter in Frage kommt, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint (3 Ob 81/83 = RS0000386).

[20]           Es genügt, auf die oben im Punkt I.2. dargestellte herrschende Ansicht zu verweisen, wonach in der vorliegenden Konstellation die Vollstreckung gegen die Verlassenschaft in Liegenschaften, als deren Eigentümer noch der Verstorbene eingetragen ist, möglich ist; dies bis zur Verbücherung der hier noch nicht vorliegenden Einantwortung (RS0000324).

Textnummer

E130682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00129.20X.0120.000

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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