Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nieschlag als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michal S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 U 140/15v des Bezirksgerichts Landeck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 19. Juli 2017 (ON 155 der U-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Alexandra Ramusch LL.M. LL.M.WU, und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Juli 2017, GZ 7 U 140/15v-155, verletzt im Unterlassen der Bildung einer Subsumtionseinheit hinsichtlich der den Schuldsprüchen 1./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als Vergehen des Diebstahls nach § 127 (§ 12 dritter Fall) StGB § 29 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Unterstellung der von Punkt 1./ und 3./ des Spruchs erfassten Tat als mehrere Vergehen des Diebstahls und demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und
in der Sache selbst erkannt, dass S***** durch die von Punkt 1./ und 3./ des Spruchs erfassten Taten das Vergehen des Diebstahls nach § 127 (§ 12 dritter Fall) StGB begangen hat.
Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2018, GZ 11 Hv 79/17s-30, wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Text
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Juli 2017, GZ 7 U 140/15v-155, wurde Michal S***** des Vergehens des Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB (1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – gekürzt wiedergegeben –
1./ am 25. September 2009 in Ö***** als Beitragstäter die abgesondert verfolgte Danuta O***** durch Aufpasserdienste dabei unterstützt, Verfügungsberechtigten des dortigen S*****-Geschäfts Waren im Wert von 23,98 Euro „zu stehlen“;
2./ am 14. oder 15. Jänner 2015 in W***** Susanne Sk***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome an Oberschenkeln und Knien erlitt;
3./ am 16. Jänner 2009 in I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern dem Herbert Sa***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Sonnenbrillen und Kleidungsstücke im Gesamtwert von 907,40 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
[3] Hiefür wurde S***** zu einer – gemäß § 43a Abs 1 StGB zur Hälfte unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht „das Zusammentreffen von drei Vergehen“ als erschwerend (US 5).
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Juli 2017, GZ 7 U 140/15v-155, mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[5] Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 6).
[6] Die dem Verurteilten angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten wären im Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO nach § 29 StGB zu einer Einheit zusammenzufassen und der Angeklagte insoweit lediglich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 (§ 12 dritter Fall) StGB schuldig zu erkennen gewesen.
[7] Da im Hinblick auf die ausdrückliche Wertung des Zusammentreffens dreier Vergehen bei der Strafbemessung als erschwerend (US 5) eine nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0114927), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[8] Ausgehend von den erschwerenden Umständen des Zusammentreffens insgesamt mehrerer Vergehen und den mildernden des ordentlichen Lebenswandels, des weitgehenden Geständnisses und des längeren Zurückliegens der hier gegenständlichen Taten sowie des Umstands, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, war unter Bedachtnahme auch auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 1 StGB) von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. Februar 2018, GZ 11 Hv 79/17s-30, verhängten dreimonatigen (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe abzusehen.
[9] Hievon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Textnummer
E130673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00133.20Y.0126.000Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021