Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y***** T***** PhD, *****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. T***** T*****, vertreten durch die Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen Unterhalts, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2020, GZ 16 R 241/20k-102, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. Februar 2020, GZ 13 C 18/18p-84, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 12. 2020 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst am 30. 12. 2020 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).
Textnummer
E130653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00221.20M.0128.000Im RIS seit
17.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021