RS Pvak 2020/8/28 A12-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freistellungen für PV; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen

Rechtssatz

Nach seinem gesetzlichen Auftrag des § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG hat der ZA, wie bereits erwähnt, für jede/n für eine Freistellung in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen, zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen und eine nachvollziehbare sachlich begründete Entscheidung über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen (PVAB 31. Juli 2015, A 7-PVAB/15, mwN). Bereitet die gerechte Aufteilung der Freistellungen besondere Schwierigkeiten, hat der ZA von seiner Möglichkeit, Personalvertreter/innen auch nur zum Teil dienstfrei stellen zu lassen, Gebrauch zu machen (PVAK 15.05.2006, A 23-PVAK/05).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A12.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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