RS Pvak 2020/8/28 A12-PVAB/20

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Veröffentlicht am 28.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Vorliegen eines bekämpfbaren Beschlusses

Rechtssatz

Der Antrag, den Beschluss des ZA zu TOP 10.2 seiner Sitzung vom 28./29.01.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wird mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Beschlusses zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A12.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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