Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Vorliegen eines bekämpfbaren BeschlussesRechtssatz
Der Antrag, den Beschluss des ZA zu TOP 10.2 seiner Sitzung vom 28./29.01.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wird mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Beschlusses zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A12.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021