Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der Freiheitlichen (F), vormals Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ), vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 25. Jänner 1996, Zl. 610.004/7-V/4/96, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in Angelegenheit Wahlwerbungskostenersatz nach dem Parteiengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Das am Freitag, dem 13. Oktober 1995, vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem die XIX. GP. des Nationalrates vorzeitig beendet wurde, ist an dem am Montag, dem 16. Oktober 1995, ausgegebenen 230a. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 686a. kundgemacht worden und gemäß Art. 49 B-VG mit Dienstag, dem 17. Oktober 1995, in Kraft getreten. Die an eben diesem Tag beschlossene Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages gemäß § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) wurde - nachdem in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates am selben Tag das erforderliche Einvernehmen hinsichtlich des Wahltages (17. Dezember 1995) hergestellt worden war - in dem am Donnerstag, dem 19. Oktober 1995, ausgegebenen 233. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 692 kundgemacht. Diese Verordnung ist gemäß § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 mit Freitag, dem 20. Oktober 1995, in Kraft getreten. In der Verordnung wurde als Wahltag der 17. Dezember 1995 und als Stichtag der 20. Oktober 1995 festgesetzt.
Nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei hat sie am 20. Oktober 1995 einen an das Bundeskanzleramt gerichteten Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages für die Nationalratswahl zur Post gegeben; ein derartiger Antrag ist jedoch gemäß dem Vorbringen des BKA bei diesem nicht eingelangt. Die beschwerdeführende Partei richtete am 13. November 1995 einen inhaltsgleichen, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages an das BKA und wiederholte diesen Antrag mit einem Schreiben, welches mit 29. November 1995 datiert ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1996 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen mit der Begründung zurück, über die Zuwendungen nach dem Parteiengesetz habe kein Bescheid zu ergehen, weshalb auch in dieser Angelegenheit das AVG (insbesondere dessen § 71) keine Anwendung finde; außerdem handle es sich bei der in § 2a Abs. 1 des Parteiengesetzes vorgesehenen Frist um eine materiell-rechtliche Frist, sodaß selbst im Falle der Anwendbarkeit des AVG eine Wiedereinsetzung nach dessen § 71 nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Stellungnahme zur Gegenschrift erstattet.
Mit Erkenntnis vom 14. März 1997, G 401, 402/96, hob der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß einer in der Angelegenheit Wahlwerbungskostenersatz nach dem Parteiengesetz gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen als Bescheid gewerteten und von der beschwerdeführenden Partei beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Erledigung der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996 in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die in § 2a Abs. 1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 666/1989, enthaltene Wortfolge "spätestens acht Wochen" als verfassungswidrig auf.
§ 2a Abs. 1 des Parteiengesetzes hat unter Berücksichtigung der im Anlaßfall wirksamen Aufhebung der obgenannten Wortfolge folgenden Wortlaut:
"(1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen."
Mit Schreiben vom 10. April 1997 teilte der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei mit, er gehe vorläufig davon aus, daß die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Jänner 1996 im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997 gegenstandslos geworden sei und daher das Verfahren einzustellen sein werde.
Mit Schriftsatz vom 28. April 1997 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, daß sie durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1994 klaglos gestellt worden sei. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die belangte Behörde zum Ersatz von Kosten in bestimmter Höhe zu verpflichten.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei liegt keine Klaglosstellung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG eine FORMELLE AUFHEBUNG des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (siehe dazu insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
Im Beschwerdefall liegt jedenfalls keiner dieser Fälle vor. Da die beschwerdeführende Partei durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages) im Hinblick auf die Aufhebung der Frist nach § 2a Abs. 1 des Parteiengesetzes, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezog, nicht günstiger gestellt werden könnte, ist das gegenständliche Verfahren aber als gegenstandslos einzustellen.
Das hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung der §§ 47, 48 und 56 VwGG nicht vorliegen. Im Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Deshalb waren die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung des Kostenersatzes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120058.X00Im RIS seit
09.03.2001