TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 L529 2231627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L529 2231627-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. IFA 1089468404-191022721:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG negativ entschieden wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2019 erteilt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Der BF kehrte im März 2019 freiwillig in sein Heimatland zurück. Mit Bescheid vom 21.05.2019 wurde dem BF der Status des zuerkannten subsidiären Schutzes von Amts wegen wieder aberkannt; dieser Bescheid erwuchs mit 19.06.2019 in Rechtskraft. Nach neuerlicher Wiedereinreise am 06.09.2019 in Österreich stellte der BF am 08.10.2019 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Am 15.10.2019 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab dabei an, dass er in den Irak zurückgekehrt sei, weil sein Vater erkrankt sei. Er habe sich etwa ein halbes Jahr im Irak aufgehalten, habe bei seiner Familie in Mossul gewohnt und als Taxifahrer bzw. bei einer NGO gearbeitet. Er habe geglaubt, dass ihn die Milizen vergessen hätten, sie hätten aber Ende August wieder nach ihm gefragt und sei er deshalb wieder ausgereist. Die im Akt inneliegende niederschriftliche Einvernahme ist nicht vom BF unterschrieben.

I.4. Mit einem als „Bescheid“ betitelten – nunmehr gegenständlichen – Schriftstück vom 18.02.2020, Zl. IFA 1089468404-191022721, wurde der Antrag des BF vom 08.10.2019 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

I.5. Gegen dieses Schriftstück richtet sich die mit 29.04.2020 datierte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt

Die im – nicht durchnummerierten - Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.

II.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher nicht durchnummeriert ist. Die angefochtene – als „Bescheid“ bezeichnete - Erledigung vom 18.02.2020 weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen eines Organwalters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jenes Organwalters noch eine Amtssignatur auf. Die Seiten dieser Erledigung sind unten mittig fortlaufend nummeriert und die gesamte Erledigung ist mit einer Heftklammer verbunden.

II.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift eines Organwalters noch eine Amtssignatur aufweist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

II.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

II.3.2. Gemäß § 18 Abs. 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

II.3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

II.3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

II.3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

II.3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

II.3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 18.02.2020 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

II.3.6.2. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.

II.3.6.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

II.3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

II.3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2231627.1.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten