TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 L519 2234203-2

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L519 2234203-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA. Mag. ERRATH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2020, Zl. 1103105402-191015962, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt

1.Der BF, ein STA des Irak, war von 10.6.2014 bis zum 7.7.2020 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Am 22.1.2016 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierende“ erteilt, welcher in der Folge auch verlängert wurde.

2. Am 28.12.2017 brachte der BF einen weiteren Verlängerungsantrag ein, welcher mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 11.4.2018 zurückgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom LVwG XXXX mit Erkenntnis vom XXXX .2019 (Kurzerkenntnis vom XXXX 2019) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die zitierte Rechtsgrundlage „ § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV iVm § 74 Abs. 6 UniversitätsG“ zu lauten hat. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, sodass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von 22.8.2019 bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet rechtswidrig war.

3. Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 9.7.2020 wurde dem BF gem. § 52 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.2020 wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs.1 Z. 1 FPG iVm § § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Weiter sei aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass der BF in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und auch nicht krankenversichert ist. Der BF habe dazu auch keine gegenteiligen Nachweise erbracht und es unterlassen, eine Stellungnahme abzugeben, weshalb er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe. Sonstige Bindungen zu Österreich seien ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Da der BF eine Gefahr für die Gebietskörperschaft darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich.

6. Der BF erhob gegen diesen Bescheid des BFA am 14.7.2020 Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wurde dieser Antrag dahingehend, dass der BF zwischenzeitig nach Spanien übersiedelt sei und dort einen Aufenthaltstitel besitze. Er könne daher keine finanzielle Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft darstellen und bestehe auch keine Gefahr, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht die Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, stellt der nunmehr offenbar in Spanien aufhältige und dort angeblich auch aufenthaltsberechtigte BF derzeit nicht die im angefochtenen Bescheid angesprochene Gefährdung einer österreichischen Gebietskörperschaft dar.

Es kann mangels näheren Kenntnissen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben etc. derzeit auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in den Irak eine Verletzung iSd Art. 3 bzw. 8 EMRK droht.
3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2234203.2.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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