TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 L515 2183357-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

1) L515 2183365-1/26E

2) L515 2183352-1/26E

3) L515 2183361-1/31E

4) L515 2183357-1/14E

Verkürzte Ausfertigung der am 02.07.2020 mündlich verkündeten Entscheidung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, 3) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, 4) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, dieser vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1,AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Es wird gem. § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG 2005 BGBl 100/2005 idgF 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF auf Dauer nicht zulässig ist.

Gem. §§ 54, 55 AsylG wird den beschwerdeführenden Parteien

XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien

XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien

XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien

eine Aufenthaltsberechtigung Plus, sowie

XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien

eine Aufenthaltsberechtigung

für die Dauer von jeweils 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2183357.1.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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